Zum Inhalt springen

Beamtenversorgung

Die Beamtenversorgung sichert als eigenständiges Altersversorgungssystem die Beamtinnen und Beamten ab. Bund, Länder und Gemeinden tragen jeweils die Kosten der Versorgung ihrer Beamten. Die Versorgungsgesetze werden ebenfalls von den Bundesländern gemacht - zugleich für die Beamten der auf ihrem Gebiet ansässigen Gemeinden.

Die lebenslange amtsangemessene Alimentation gilt als einer der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“. Die Höhe der Versorgung richtet sich nach der Zahl der versorgungsfähigen Dienstjahre und dem erreichten Endgehalt. Nach 40 Jahren Vollzeitbeschäftigung beträgt der Höchstversorgungssatz 71,75 Prozent der letzten Brutto-Besoldung. Bei Phasen der Teilzeitbeschäftigung wird die Versorgung anteilig gekürzt. Diese Versorgung ist – abgesehen von einem kleinen Versorgungsfreibetrag, der bis 2030 schrittweise auf Null abgeschmolzen wird – voll steuerpflichtiger Arbeitslohn. Neben der Pension haben Versorgungsempfänger weiterhin Anspruch auf Beihilfe.

Das Beamtenversorgungsrecht wurde zusammen mit dem Besoldungsrecht durch die Föderalismusreform 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer übertragen. Seither entwickelt sich auch das Versorgungsrecht immer weiter auseinander. Hat eine Beamtin/ein Beamter in mehreren Bundesländern gedient, so teilen sich die Bundesländer die „Versorgungslasten“. Das spielt für die einzelnen Versorgungsempfänger jedoch keine Rolle. Er oder sie bekommt vom letzten Dienstherrn die Versorgung.

Kündigt eine Beamtin oder ein Beamter und verlässt das Beamtenverhältnis, so verliert sie oder er den Anspruch auf lebenslange Versorgung. In manchen Bundesländern (und beim Dienstherrn Bund) gibt es dann ein sog. Altersgeld, das ab Erreichen der Altersgrenze gezahlt wird und in etwa der auf die aktiven Dienstjahre entfallenden anteiligen Pension entspricht. In anderen Bundesländern ist das (noch) nicht möglich. Dort erhalten ausscheidende Beamte eine sog. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet, dass der Dienstherr auf der Basis der Bruttoversorgung nachträglich Beiträge einzahlt. Eine Nachversicherung in der Betriebsrente der Angestellten, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, ist hingegen nicht möglich. Eine Beihilfeberechtigung besteht ebenfalls nicht mehr.

GEW-Mitglieder erhalten Beratung und Rechtsschutz in beamten- und versorgungsrechtlichen Fragen durch die Landesrechtsschutzstelle ihres GEW-Landesverbandes.

AnsprechpartnerInnen in den Landesverbänden