Beamtenversorgung: Dreijährige Wartefrist widerspricht Grundgesetz
Das Ruhegehalt für Beamtinnen und Beamte orientiert sich grundsätzlich an den zuletzt erhaltenen Bezügen. Einschränkung: Wer aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand ging, musste die Bezüge dieses Amtes mindestens drei Jahre erhalten haben.