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Rechtliche Stellung von Lehrern im Ausland

Wie ist die arbeitsrechtliche Stellung im Auslandsschuldienst? Welche Gesetze müssen im Gastland beachtet werden? Welche deutschen beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten im Ausland?

Auslandsdienstlehrkraft (ADLK), Bundesprogrammlehrkraft (BPLK), Ortslehrkraft (OLK): Dies sind nur einige Bezeichnungen für den unterschiedlichen Status von Lehrkräften aus Deutschland, die an Schulen im Ausland tätig sind. Die Vermittlung von Lehrkräften ins Ausland ist Teil der deutschen auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik und erfolgt im Wesentlichen durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) in Bonn. Dies betrifft (ADLK), (BPLK) und FachberaterInnen. Ortslehrkräfte werden hingegen direkt vom ausländischen Schulträger angestellt.

Dreiecksbeziehung zwischen Schule, ZfA und Lehrkraft

ADKL und BPLK bilden das Gros der aus Deutschland vermittelten Lehrkräfte im Auslandsschulwesen. Sie verbindet eine ähnliche rechtliche Stellung. Diese ist durch eine Dreiecksbeziehung zwischen der Lehrkraft, der ZfA und dem Schulträger im Ausland gekennzeichnet. Dabei stehen ADLK und BPLK einerseits in einem Zuwendungsverhältnis zur ZfA und andererseits in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zum Schulträger. Das Zuwendungsverhältnis wird durch den Erlass eines Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides der ZfA begründet. Der Bescheid verpflichtet dazu, an einer bestimmten Bildungseinrichtung im Ausland eine Tätigkeit als Lehrkraft aufzunehmen.

Arbeitsvertrag mit ausländischem Schulträger

Der Dienstvertrag mit dem ausländischen Schulträger verweist auf den Zuwendungs- und Verpflichtungsbescheid der ZfA, der für die Wirksamkeit des Vertrages vorausgesetzt wird. In diesem Rechtsverhältnis sind Arbeits- oder dienstliche Pflichten nicht gegenüber der ZfA, sondern gegenüber der ausländischen Bildungseinrichtung zu erbringen. Das sind in erster Linie die Erteilung von Unterricht wie auch außerunterrichtliche Aufgaben sowie die Weisungsgebundenheit an Schulleiter und örtlichen Träger. Die Beachtung der Weisungen eines deutschen Fachberaters wird ebenfalls aus diesem Rechtsverhältnis abgeleitet. Für die Erfüllung der Pflichten erhält die Lehrkraft Vergütungen nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst. Die Gehälter der Ortslehrkräfte werden vom Schulträger bezahlt. Ihre Arbeitsverträge unterliegen dem jeweiligen nationalen Arbeitsrecht.

Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik

Das Verhältnis zwischen ZfA und dem Träger der Einrichtung im Ausland ist für das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis gleichfalls von Bedeutung. Die ZfA ist über das Auswärtige Amt an der Ausarbeitung von Kulturabkommen mit den betreffenden Ländern beteiligt. In den Kulturabkommen werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen Lehrkräfte aus Deutschland in dem Land tätig werden und Schulbeihilfen und sonstige Mittel für den Schulbetrieb bereitgestellt werden können. Die ZfA kann die Unterstützungsleistungen von Bedingungen abhängig machen und auch hierüber Einfluss auf das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis nehmen.