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Steuern sparen

Steuern sparen ist auch im Ausland möglich

Wer im Ausland lebt, aber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, für den lohnt sich die „Geltendmachung“ von Werbungskosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Dies gilt etwa für dienstlich verursachte Fahrten, so genannte Dienstgänge, die neben den täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Schule anfallen – z.B. Einkauf von Unterrichtsmaterialien während einer Hohlstunde oder unterrichtlich veranlasster Besuch in einer Bibliothek, aber auch die Fahrt zur Erkundung des Ziels eines Klassenausflugs: Etwas Nachdenken und nachträgliche Durchsicht des Terminkalenders lohnen sich durchaus (Dagegen können wie in Deutschland auch zusätzliche Fahrten zwischen Wohnung und Schule z.B. wegen einer abendlichen Konferenz nicht angesetzt werden, wohl aber, wenn während der Ferien weitere Fahrten etwa wegen Mitarbeit bei der Stundenplanerstellung anfallen – diese sind dann ebenfalls steuerlich sehr viel lohnender als Dienstgänge geltend zu machen.) Hatten Sie vielleicht während einer solchen Fahrt einen Parkschaden erlitten? Die Reparaturkosten wären Werbungskosten!

Für Fortbildungskosten können die im Ausland oft beträchtlich erhöhten Tagegelder zur Abgeltung des Mehrverpflegungsaufwands angesetzt werden, und zwar auch dann, wenn unentgeltliche Mahlzeiten gewährt wurden, ebenso Übernachtungskosten bei entsprechenden An- oder Abreisen, pauschal nach Landessätzen oder durch Nachweis der tatsächlichen Kosten. Steuerlich handelt es sich um Dienstreisen – die in der Regel niedrigeren Reisekostensätze, die man erhalten hat, müssen allerdings abgezogen werden.

Berücksichtig werden auch dienstliche Fahrten während eines Heimaturlaubs, etwa zur Heimatschulbehörde, zur Zentralstelle oder zum Einkauf von Fachliteratur bzw. Arbeitsmitteln: Im Einzelfall lohnt es sich auszurechnen, ob Mietwagenkosten zuzüglich Benzinkosten (Tankbeleg) oder die Kilometerpauschale lohnender sind. Übernachtungskosten im Inland müssen nachgewiesen werden – die Tagessätze eines Mietwagens können allerdings nur dann angesetzt werden, wenn an dem betreffenden Tag sonst keine privaten Fahrten durchgeführt wurden.

Bei den derzeitigen pauschalierten Abgeltungen für Umzugskosten dürfte es leicht sein, glaubhaft zu machen, dass zusätzliche Kosten durch den Umzug in ein anderes Land, die über die Pauschalen hinausgehen, angefallen sind. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen Kategorien. Einen beträchtlichen Kostenfaktor stellen zusätzliche Unterkunftskosten dar, die dann anfallen, wenn das Umzugsgut vor der eigenen Ausreise verladen wird und/oder nach der eigenen Ankunft erst eintrifft. Während entsprechende Übernachtungskosten im Inland im Einzelnen nachzuweisen sind, können für solche Zeiten im Ausland die meist erheblich höheren Pauschalen für Übernachtungskosten und Mehrverpflegungsaufwand angesetzt werden, nach dem Wortlaut des Umzugskostengesetztes vom Tag des Verladens bis zur eigenen Abreise und vom Tag der Einreise bis zum abgeschlossenen Ausladen des Umzugsguts. Übrigens: Auch für die schließlich beruflich bedingte Reise bei der Übersiedlung können Sie Reisekosten, also z.B. nicht gewährte Tagegelder oder Taxikosten, ansetzen.