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Kindergeld

Kindergeld im Ausland ist für viele Betroffene ein heißes Thema. Dabei ist die Rechtslage eigentlich klar

Wer seinen Wohnsitz außerhalb von EU/EWR-Staaten hat, erhält kein Kindergeld – egal, ob mit beschränkter oder der (günstigeren, zu beantragenden) unbeschränkten Steuerpflicht. Der scheinbare Ausweg – die Wohnung in Deutschland beizubehalten (gleichzeitig damit ohne besonderen Antrag die unbeschränkte Steuerpflicht!) – funktioniert eigentlich nicht, wenn man seinen Wohnsitz tatsächlich im Ausland hat; zumindest hielte diese Lösung einer Überprüfung durch das Finanzamt nicht stand.

Dies darf als Ergebnis zahlreicher Verfahren, die die GEW für betroffenen KollegInnen führte, festgehalten werden. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, dass die Realität im Einzelfall von dieser Rechtslage abweicht. Derartige Einzelfälle taugen jedoch nicht zur Lösung des Problems, denn aus Unrecht lässt sich kein Recht ableiten. KollegInnen berichteten z.B., sie hätten schlicht die kindergeldzahlende Behörde per Telefon über den Wechsel ins Ausland unterrichtet und erhielten – außerhalb von EU/EWR! - wie gewohnt das Kindergeld.

Die familienstandsbezogenen Be-tandteile der Zuwendung und auch der Beihilfe sind im Übrigen nicht davon abhängig, ob auf Grund des Wohnsitzes tatsächlich Kindergeld bezogen wird; es greift hier die Regelung der Richtlinien, wonach Kinder berücksichtigt werden, für die in Deutschland Kindergeld bezahlt wird „oder bei Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland“ bezahlt würde.
Diese Hinweise sind für bereits entsandte KollegInnen wahrscheinlich wenig hilfreich, doch sollten Neuvermittelte mit Kindern im Rahmen der meist früh einsetzenden Betreuung auf den Klärungsbedarf hingewiesen werden.