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Gesundheitsgefährdende Gebiete

Auslandsdienstzeiten in gesundheitsgefährdenden Gebieten werden unter gewissen Umständen doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet

Wenn z.B. eine vorzeitige Zurruhesetzung aufgrund einer Erkankung, die man sich in gesundheitsgefährdenden Gebieten zugezogen hat und die zu deren Einstufung als "gesundheitsgefährdend" geführt hat, erfolgt, dann kann die entsprechende Dienstzeit doppelt gewertet werden. Allerdings nur dann, wenn nicht bereits das Höchstdienstalter erreicht worden ist. Diese Dienstzeiten werden bei der Berechnung der Zurechnungszeit im Falle einer Pensionierung vor dem 60. Lebensjahr dann gesondert berücksichtigt, wenn für den Betroffenen vorteilhafter. Die Auslandsdienstzeiten können jedoch nicht die gesetzlichen Abschläge bei einer vorzeitigen Zurruhesetzung kompensieren – Verfahren: zuerst wird die Pension berechnet, danach wird in jedem Fall die Abschlagsregelung angewendet.