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Bezahlung, Sozialversicherung, Steuern, Pensionen, Renten

Die Bezahlung von Lehrkräften an Deutschen Schulen im Ausland ist sehr unterschiedlich. Sie hängt von den Aufgaben und Funktionen der Lehrkraft und von konkreten Bedingungen im jeweiligen Gastland ab. Welches Gehalt kann man in welcher Funktion erwarten? Wie sieht es mit Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Pensionsansprüchen aus?

Entscheidend für die Bezahlung von Lehrkräften an Deutschen Schulen im Ausland sind Aufgabe, Funktion und rechtlicher Status sowie die konkreten Beschäftigungsbedingungen vor Ort. Beurlaubte Lehrkräfte aus dem Inlandsschuldienst in der Funktion einer Auslandsdienstlehrkraft (ADLK) erhalten die Inlandsvergütung weiter. Zusätzlich werden verschiedene Pauschalen für die Besonderheiten des Auslandsschuldienstes gezahlt. Dies gilt im wesentlichen auch für die Landesprogrammlehrkräfte (LPLK).

Lehrkräfte im Status einer Bundesprogrammlehrkraft (BPLK) erhalten eine monatliche Zuwendungspauschale. Daneben gibt es manchmal - je nach Auslandsschulort - noch ein so genanntes Ortsgehalt. Bei beurlaubten Beamten aus dem Inlandsschuldienst und in der Tätigkeit einer AdLK wird die Zeit der Verwendung im Auslandsschuldienst als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Besondere Berücksichtigung finden Zeiten in gesundheitsgefährdeten Gebieten. Angestellten in diesem Status werden die Beiträge für die Rentenversicherung weiter eingezahlt, so dass hier keine Nachteile eintreten. Dies gilt auch für Landesprogrammlehrkräfte.

Die Beurlaubung aus dem innerdeutschen Schuldienst für eine Verwendung im Ausland sollte unter allen Umständen im dienstlichen Interesse erfolgen. Im Zweifel ist dies auf jeden Fall zunächst einmal zu beantragen.

Bundesprogrammlehrkräfte erhalten einen pauschalen Zuschuss zum Aufbau einer (meist privaten) Altersversorgung. Beurlaubte Beamte im Status einer ADLK haben auch während aus des Auslandsaufenthaltes Anspruch auf die Beihilfe im Krankheitsfall. Es ist jedoch darauf zu achten und mit der jeweiligen Versicherung abzuklären, dass die ergänzende private Krankenversicherung auch Geltung im Ausland hat.

Im außereuropäischen Ausland muss davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche Krankenversicherung für Angestellte keinen Schutz bietet, so dass auch hier eine private Krankenversichtung mit Geltung im Ausland abzuschließen ist. Diese Fragen sind mit der jeweiligen Versicherung abzuklären.

Die Beschäftigten im Status einer Ortskraft handeln ihre Arbeitsbedingungen in der Regel vollkommen frei aus, so dass in dem jeweiligen Arbeitsvertrag die Einzelheiten, wie Gehalt, Reisekosten, sonstige Zuschüsse usw. im einzelnen geregelt werden müssen. Hier ist es wichtig, vor Abschluss des Arbeitsvertrages Rechtsrat einzuholen.

Die Besteuerung von Einkommen im Ausland gestaltet sich äußerst kompliziert und steht ebenfalls in Abhängigkeit zum Einsatzland, zum Status der Beschäftigung und vielfach auch zum Wohnsitz. Es kann hier durchaus zu Nachteilen kommen wie zum Beispiel Wegfall des Kindergeldes. Auch hier macht es Sinn den Rat eines kompetenten Steuerberaters einzuholen.