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Mutterschutz im Ausland

Welche Rechte habe ich an Deutschen Auslandschulen?


Mutterschutz, Stillzeit, Elternzeit und Elterngeld: Was Lehrkräfte in Deutschland in Anspruch nehmen können, gilt an Deutschen Auslandsschulen nur teilweise.

Foto: Pixabay, CC0

Autor: Matthias Holland-Letz

Mutterschutz mindestens nach deutschem Recht

„Was passiert, wenn ich schwanger werde?“ Drei Jahre lang unterrichte sie als Auslandsdienstlehrkraft (ADLK) an einer Deutschen Auslandsschule (DAS). „In dieser Zeit kann viel passieren“, unterstrich die Lehrerin, die in einer südeuropäischen Großstadt arbeitet. „Mit welchen Folgen müsste ich rechnen?“, fragte sie die GEW-Bundesstelle für Rechtsschutz in Frankfurt/Main. In Deutschland greift der gesetzliche Mutterschutz, wenn Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen schwanger sind: Innerhalb einer Frist von 14 Wochen - sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bis acht Wochen nach der Geburt - dürfen sie nicht beschäftigt werden. „Es sei denn, dass sie dies ausdrücklich wünschen“, heißt es in der Broschüre „Mutterschutz in der Schule“, herausgegeben vom niedersächsischen Kultusministerium. Handelt es sich um eine Risikoschwangerschaft oder sind Zwillinge unterwegs, verlängern sich die Schutzfristen.

Rückkehrrecht nur im Notfall

Und an Deutschen Auslandsschulen? „Dort gilt das Günstigkeitsprinzip“, erklärt Volker Busch, Rechtsanwalt der GEW-Bundesstelle für Rechtsschutz. Mindestens greifen die deutschen Vorschriften, also 14 Wochen Mutterschutz. „Kann aber auch mehr sein, wenn im Gastland bessere Regeln gelten“, so Busch. Ein allgemeines Rückkehrrecht nach Deutschland besteht nicht. Es sei denn, es handele sich um eine Risikoschwangerschaft und die medizinische Betreuung sei im Gastland nicht möglich. „Allerdings muss die vorherige Zustimmung der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen eingeholt werden“, betont Volker Busch.   

Stillzeiten nur im Einvernehmen mit Schulleitung

Und wenn die Lehrerin an der DAS wieder im Dienst ist und ihr Kind in der Schule stillen will? In Deutschland hätte sie, wenn sie Vollzeit arbeitet, gesetzlichen Anspruch auf eine tägliche Freistellung von zwei mal 30 Minuten oder einmal 60 Minuten. „Die Stillzeiten führen allerdings nicht dazu, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Pflichtstunden besteht“, unterstreicht GEW-Jurist Busch. Auch müssten die „Stilleinheiten“ in die tägliche Unterrichtsverpflichtung fallen. An einer DAS hingegen greife das Recht des Gastlandes. Unterrichtet die Lehrerin zum Beispiel in den USA, geht sie leer aus. „Im amerikanischen Recht sind nach meiner Kenntnis Stillzeiten nicht vorgesehen“, erklärt Volker Busch. Er rate deshalb Kolleginnen an DAS, „eine einvernehmliche Regelung mit der Schulleitung zu finden“. Von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) habe es in dieser Frage bislang keine Unterstützung gegeben, so Volker Busch. „Die ZfA ist mehr daran interessiert, die Lehrerinnen in Vollzeit tätig zu sehen“. Die GEW plant, das Thema bei der nächsten Zusammenkunft mit der ZfA anzusprechen. Ziel ist, eine einheitliche Regelung für alle betroffenen Lehrerinnen an Deutschen Auslandsschulen zu schaffen.

Weder Elternzeit noch Elterngeld

In Deutschland hat jedes Elternteil das Recht, das Kind bis zu drei Jahre lang zuhause zu betreuen. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit. Um das fehlende Einkommen teilweise auszugleichen, zahlt der Staat das Elterngeld. „Eine Beantragung von Elternzeit ist während der Auslandstätigkeit nicht möglich“, erklärt der GEW-Jurist. Denn wieder greife das Recht des Gastlandes. Auch bestehe kein Anspruch auf finanzielle Zuwendungen durch die ZfA. Davon ausgenommen ist lediglich eine kleine Gruppe: ADLK, die als Fachberater tätig sind und einen Vertrag mit der ZfA abgeschlossen haben. Für sie gelte, so Volker Busch: „Eine Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich möglich.“