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Eingruppierung TV-L

Die Eingruppierung oder Entgeltordnung enthält Vorschriften darüber, wer in welche Entgeltgruppe eingruppiert wird. Es geht also darum, wer wie viel verdient. Für die Länder gibt es eine Entgeltordnung zum TV-L, die aber nicht für Lehrkräfte gilt.

Nach den Eingruppierungsgrundsätzen (§§ 12 und 13 TV-L) sind die Beschäftigten in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale ihrer gesamten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Das entspricht dem, was auch früher schon geregelt war. Es bleibt auch dabei, dass eine geforderte Qualifikation ein Tätigkeitsmerkmal ist. Ist dieses Merkmal nicht erfüllt, erfolgt die Eingruppierung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe, es sei denn, es handelt sich um Beschäftigte, die das Tätigkeitsmerkmal „sonstige Beschäftige mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ erfüllen. Allerdings konnten sich die Gewerkschaften nicht mit ihrer Forderung durchsetzen, die Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Erfahrungen nur auf die auszuübende konkrete Tätigkeit der/des betreffenden Beschäftigten zu begrenzen. Es verbleibt deshalb dabei, dass gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen „hinsichtlich ihrer Breite und Tiefe“ den Kenntnissen und Erfahrungen entsprechen müssen, die auch Beschäftigte mit der formell geforderten Ausbildung besitzen.

Aufbau der Entgeltordnung

Die Entgeltordnung ist in vier Teile gegliedert, wobei die Teile II bis IV wiederum in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt sind. Teil I sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst, Teil II regelt die Tätigkeitsmerkmale für besondere Tätigkeiten bzw. Beschäftigtengruppen, wozu auch der Sozial- und Erziehungsdienst gehört. Wie das aussieht, zeigen die Beispiele in der Tabelle weiter unten. Neu ist unter anderem ein gesonderter Abschnitt von Teil II für Tätigkeiten in der Forschung, die bisher in den Vergütungsgruppen II a, I b, und I a (E 13 bis E 15) erfasst waren. Beschäftigte an Hochschulen, für die die Tätigkeitsmerkmale der Forschung nicht zutreffen, sind wie auch bisher in Teil I eingruppiert. Die Teile III und IV enthalten die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in körperlich/handwerklichen Tätigkeiten bzw. im Pflegedienst.

Grundsätzlich sind im Verhältnis zwischen dem Teil I und dem Teil II die Tätigkeitsmerkmale aus den jeweils spezielleren Abschnitten des Teils II anzuwenden. Wenn im Teil II nichts Entsprechendes geregelt ist, kommt dem Teil I in den Entgeltgruppen 1 bis 12 im gleichen Umfang eine „Auffangfunktion“ zu wie im alten Eingruppierungsrecht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch bei den nicht ausdrücklich im Teil II der Entgeltordnung genannten Tätigkeiten nicht willkürlich entscheiden kann, wie er sie bezahlen will.

Mit der Untergliederung der Abschnitte in Unterabschnitte sind keine rechtlichen Veränderungen gegenüber dem Status quo bezweckt. So regelt die Vorbemerkung zum Abschnitt 20 (Sozial- und Erziehungsdienst), dass die Unterabschnitte keine abschließenden speziellen Eingruppierungsregelungen sind. Das ist deshalb wichtig, weil auch weiterhin z.B. Erzieherinnen wie Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung eingruppiert sein können, wenn sie eine entsprechende Tätigkeit ausüben und über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

Entgeltgruppenzulagen

Seit dem 1. Januar 2012 hat eine Reihe von Beschäftigten, die nicht auf die Entgeltgruppen 2 bis 8 begrenzt sind, einen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage. Im Organisationsbereich der GEW sind von diesen Regelungen vor allem die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes der Länder betroffen.

In den Fällen, in denen in der jeweiligen Fallgruppe des bisherigen tariflichen Eingruppierungs-rechts (BAT/BAT-O und TVÜ-L) die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage ohne eine vorausgegangene Bewährungszeit geregelt war, wird seit dem 1. Januar 2012 eine Entgeltgruppenzulage gezahlt.

Für die zum 1. November 2006 übergeleiteten Beschäftigten, sofern sie nicht zwischenzeitlich neu eingruppiert wurden, verbleibt es bei der Besitzstandszulage für die mit dem TV-L entfallenen Vergütungsgruppenzulagen (§ 9 TVÜ-L). Das gilt auch für diejenigen, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O zum 1. Januar 2012 noch keine Vergütungsgruppenzulage erhalten hätten, aber diese nach altem BAT-Recht vor dem 1. November 2012 bekommen hätten. Sie bekommen die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach BAT zahlbar gewesen wäre.

Wer bekommt welche Entgeltgruppenzulage?

Für den Organisationsbereich der GEW kommt die Entgeltgruppenzulage für Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes der Länder in Frage.

Die Entgeltgruppenzulagen sind in der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) geregelt. Sie sind mit Nummern versehen und ihre Höhe ergibt sich aus der Tabelle in Anlage F zum TV-L.

Die nachfolgende Tabelle enthält hierzu eine Übersicht, welche Entgeltgruppenzulage welchem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet ist (ohne handwerklichen Erziehungsdienst).

In der Tarifrunde 2019 wurde für den Sozial- und Erziehungsdienst der Länder mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine eigene Tabelle, die S-Tabelle, vereinbart. Die Gehälter wurden auf das Niveau im bei den Kommunen (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen, TVöD) angehoben. Deshalb sind die Entgeltgruppenzulagen mit den Ziffern 7, 10 und 12 bis 14 weggefallen.

Tätigkeitsmerkmale (Entgeltgruppe / Fallgruppe), Nummer Höhe der monatlichen Entgeltgruppenzulage (in Euro)
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten.
Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1, Nummer 5
132,98
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs-schwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind
Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2, Nummer 5
132,98
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2, Nummer 3
145,42
Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1, Nummer 3
145,42

Leiter von Kindertagesstätten
Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1, Nummer 6 

129,68
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2, Nummer 6
129,68
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.
Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2, Nummer 5
132,98
Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1, Nummer 5
132,98
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.
Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2, Nummer 3
145,42
Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1, Nummer 3
145,42
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind.
Entgeltgruppe 9 einzige Fallgruppe, Nummer 5
132,98