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Zusatzrente: Startgutschriften-Einigung tritt in Kraft

Nach Inkrafttreten des 10. ÄTV werden die Zusatzversorgungskassen VBL und ZVK in den kommenden Monaten alle Startgutschriften und Renten nachrechnen. Für viele Beschäftigte bedeutet dies einen Zuschlag zu ihrer Rentenanwartschaft.

Der 10. Änderungstarifvertrag zum Altersversorgungs-Tarifvertrag ATV ist mit Ablauf der Erklärungsfrist Ende November 2017 in Kraft getreten. Im 10. ÄTV wird die Neuberechnung der sogenannten rentenfernen Startgutschriften festgeschrieben, welche die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 6. Juni 2017 vereinbarten. Im Laufe der nächsten Monate werden die Zusatzversorgungskassen (VBL oder ZVK) unaufgefordert alle Startgutschriften und Renten nachrechnen.

Von den Beschäftigten, die bereits vor dem 1. Januar 2001 im öffentlichen Dienst gearbeitet haben und damals unter 55 Jahre alt waren, kann rund die Hälfte mit einem Zuschlag zu ihrer Rentenanwartschaft rechnen – im Schnitt sind das rund fünf Euro pro Monat. Betroffene Kolleginnen und Kollegen, die bereits eine Rente beziehen, bekommen den Zuschlag rückwirkend ab Rentenbeginn unaufgefordert nachgezahlt.

Berechnung der Startgutschriften

Mit den Startgutschriften wurden 2001 die Ansprüche aus dem Gesamtversorgungssystem in Versorgungspunkte des neuen Punktesystems überführt. Dabei wurde zunächst pauschalierend berechnet, welche Rente die Beschäftigten im alten System mit 65 Jahren erhalten hätten ("Voll-Leistung"). Davon wurden je Beschäftigungsjahr 2,25 Prozent als Versorgungspunkte des neuen Systems gutgeschrieben. 2007 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch, diese Berechnung benachteilige Akademiker und andere Berufe mit langer Ausbildung, weil diese keine Chance hätten, 100 Prozent zu erreichen. Mit dem gleichen Vorwurf kippte der BGH im März 2016 auch die Korrekturregelung von Gewerkschaften und Arbeitgebern.

Nach der Einigung im Juni 2017 soll der Anteil der Voll-Leistung, der pro Jahr gutgeschrieben wird, zwischen 2,25 und 2,5 Prozent liegen. Technisch gesehen werden 100 Prozent durch die „Zeit in Jahren“ vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs geteilt. Wer mit 25 oder später im öffentlichen Dienst angefangen hat, bekommt 2,5 Prozent pro Jahr. Bei allen, die früher angefangen haben, ist der Faktor entsprechend niedriger, mindestens aber wie bisher 2,25 Prozent. Auch im alten System brauchte man 40 Jahre, um die volle Leistung zu bekommen. Die neuen Regelungen gelten sowohl bei Bund und Ländern als auch bei den Kommunen unabhängig davon, bei welcher Zusatzversorgungskasse die Beschäftigten versichert sind.