Steuertipps für Lehrkräfte
Werbungskosten und Sonderausgaben richtig absetzen
Eine Steuererklärung abzugeben lohnt sich für Lehrkräfte besonders. Denn viele ihrer berufsbedingten Ausgaben lassen sich beim Finanzamt geltend machen.
Eine Steuererklärung abzugeben lohnt sich für Lehrkräfte besonders. Die Anschaffung von Unterrichtsmaterial, lange Fahrten zur Schule, Klassenausflüge, ein eigenes Arbeitszimmer und viele weitere berufsbedingte Aufwendungen stellen Kosten dar, die Sie beim Finanzamt geltend machen können.
Werbungskosten
Für Fahrten zur Schule gewährt Ihnen das Finanzamt eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer (einfache Entfernung). Seit dem Steuerjahr 2021 steigt diese Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 0,05 Euro auf 0,35 Euro. Dabei ist es egal, mit welchem Verkehrsmittel Sie zur Arbeit fahren. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages, können Sie möglicherweise eine Mobilitätsprämie beantragen. Für die Entfernungspauschale ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgeblich. Alternativ können Sie die verkehrsgünstigere Straßenverbindung ansetzen, wenn Sie diese regelmäßig für Fahrten zur Schule nutzen.
Sie müssen aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, weil sich Ihre Schule weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet? Aufwendungen, die im Rahmen einer sogenannten doppelten Haushaltsführung entstehen, können Sie als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung absetzen.
Dazu gehören:
- Die Kosten der Zweitwohnung bzw. Unterkunft am Beschäftigungsort bis zu einem Betrag von 1.000 Euro monatlich.
- Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate sowie Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt.
- Umzugskosten, die anlässlich der Begründung oder Beendigung der doppelten Haushaltsführung entstehen.
Klassenfahrten, Ausflüge, Praktikumsbesuche & Co. gelten als Dienstreise und sind daher steuerlich absetzbar. Sie werden für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten an eine andere Schule versetzt? Dann können Sie ebenfalls einige Punkte steuerlich geltend machen:
- Fahrtkosten mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer bei Nutzung eines PKW und 0,20 Euro bei Fahrten mit einem anderen motorbetriebenen Fahrzeug. Beifahrer ohne Kostenbeteiligung können keine Beträge geltend machen. Nutzen Sie ein öffentliches Verkehrsmittel, sind ausschließlich die tatsächlichen Kosten abzugsfähig.
- Kosten für Übernachtungen
- Kosten für Verpflegung (in den ersten drei Monaten)
- Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände
Wenn Sie an Fortbildungen oder Seminaren teilnehmen, die mit Ihrer Lehrtätigkeit zusammenhängen, können Sie die Kursgebühr sowie Reise- und Übernachtungskosten komplett absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Kosten selber getragen haben. Bei den Fahrtkosten dürfen Sie jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer absetzen.
Achtung: Kostenerstattungen des Arbeitgebers sind dem Finanzamt mitzuteilen. Von den Werbungskosten werden in der Regel die erstatteten Beträge abgezogen.
Sie haben keine Möglichkeit, Korrekturen von Klassenarbeiten sowie Unterrichtsvor- und -nachbereitungen an einem Schreibtisch in der Schule zu erledigen? Nutzen Sie dafür ein häusliches Arbeitszimmer, können Sie Aufwendungen wie beispielsweise Gebäudeabschreibungen oder Miete, Schuldzinsen oder Wasser- und Energiekosten anteilig bis zu 1.250 Euro pro Kalenderjahr absetzen.
Achtung: Schulleiter profitieren von dieser Regelung zumeist nicht, da Ihnen in der Regel ein Schulbüro zur Verfügung steht.
Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Betätigung, können Sie die Aufwendungen sogar unbegrenzt abziehen. War Ihre Schule pandemiebedingt von Schließungen betroffen und Sie haben Fernunterricht von Ihrem häuslichen Arbeitszimmer aus gegeben, dürfen Sie die Kosten zeitanteilig in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehen.
Gut zu wissen: Auch in Zeiten der Nichtbeschäftigung, zum Beispiel wegen Mutterschutz oder Elternzeit, können Sie die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers steuermindernd berücksichtigen. Der Fiskus behandelt die Kosten als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten, sofern Ihnen der Abzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde.
Sie haben kein häusliches Arbeitszimmer oder verzichten aus Vereinfachungsgründen auf den Werbungskostenabzug? Dann können Sie in den Steuerjahren 2020, 2021 und voraussichtlich auch 2022 auf die Homeoffice-Pauschale zurückgreifen. Diese Möglichkeit wurde pandemiebedingt eingeführt und besteht für Arbeitstage, an denen Sie Ihre Lehrtätigkeit ausschließlich von zu Hause aus ausüben und nicht zur Schule fahren. Die Homeoffice-Pauschale beträgt fünf Euro pro Tag und ist begrenzt auf maximal 120 Tage. Hierdurch können Sie bis zu 600 Euro im Kalenderjahr als Werbungskosten berücksichtigen.
Wichtig: Im Steuererklärungsformular müssen Sie die Homeoffice-Tage neben Urlaubs- und Krankheitstagen angeben. Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt. Liegen die Werbungskosten inklusive Homeoffice-Pauschale unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, werden pauschal 1.000 Euro Werbungskosten berücksichtigt.
Arbeitsmittel, die Sie für den Distanzunterricht angeschafft haben, zum Beispiel eine Kamera für den PC oder einen Bürostuhl, können Sie zusätzlich neben der Homeoffice-Pauschale abziehen.
Notebooks, Tablets, Drucker und Co gehören mittlerweile zur normalen Ausstattung eines Lehrers. Die Kosten der Anschaffung können Sie ebenfalls als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Seit dem 01.01.2021 dürfen Sie Computerhardware und -softwareim Anschaffungsjahr vollständig absetzen oder alternativ über drei Jahre abschreiben. Das trifft auch auf Anschaffungen vorheriger Jahre zu. Deren Restwert dürfen Sie im Steuerjahr 2021 vollständig absetzen.
Neben den Kosten für die Anschaffung digitaler Arbeitsmittel können Sie auch Aufwendungen für Telefon und Internet berücksichtigen. Ist keine direkte berufliche Zuordnung möglich, dürfen Sie die anteiligen Kosten schätzen. Das gilt auch, wenn Sie die angeschafften Geräte nicht ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen.
Auch Materialien für den Unterricht oder für die Unterrichtsgestaltung, wie beispielsweise Arbeitsblätter, Schulbücher, Folien etc. dürfen Sie von Ihren Einnahmen abziehen. Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften, Berufsverbände sowie Steuerberatungskosten stellen ebenfalls Werbungskosten dar.
Achtung: Kosten der persönlichen Lebensführung, wie Aufwendungen für Kleidung, Frisör, Kosmetik, sind nicht abzugsfähig.
Sonderausgaben
Zu den Sonderausgaben zählen u. a.
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie
- die Unfallversicherung,
- die Haftpflichtversicherung
- und die Dienstunfähigkeitsversicherung.
Beiträge in einen Riester-Vertrag oder in eine Rürup-Rentenversicherung können ebenfalls als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Sie nehmen Dienstleistungen für die Betreuung Ihres Kindes in Anspruch? Dann gehören auch diese Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen zu den Sonderausgaben.
Achtung:
Kinderbetreuungskosten dürfen Sie sich zweckgebunden von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei bezuschussen lassen. Diese Zuschüsse mindern jedoch die abziehbaren Sonderausgaben. Das gilt auch für unverheiratete Eltern, wenn ein Partner die Kosten getragen und der andere Partner den Zuschuss erhalten hat.
Auch Spenden und Beiträge für bestimmte kirchliche oder gemeinnützige Zwecke können beim Steuersparen helfen. Für Spenden bis 300 Euro genügt der Einzahlungsbeleg der Bank oder ein Kontoauszug. Gezahlte Kirchensteuern gehören ebenfalls zu den Sonderausgaben.
Als außergewöhnliche Belastungen kommen Krankheitskosten oder in bestimmten Fällen auch Unterhaltsaufwendungen für bedürftige Personen bis zu 9.744 Euro im Veranlagungsjahr 2021 in Frage.
Bei Ihnen wurde ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt? Dann können Sie für typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen Pauschbeträge anstelle von Einzelnachweisen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die sich ab dem Steuerjahr 2021 verdoppelt haben.
Wichtig: Durch die neue gesetzliche Regelung erhalten nun erstmals auch Menschen mit einem GdB von 20 bis 40 ohne zusätzliche Voraussetzungen einen Pauschbetrag. Geben Sie deshalb unbedingt Ihren GdB in der Steuererklärung 2021 an, auch wenn Sie bisher keinen Pauschbetrag erhalten haben.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beläuft sich fürs erste Kind auf 4.008 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind gewährt das Finanzamt einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro.
Für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen als angemeldeter Minijob erhalten Sie eine Steuerermäßigung von 20 Prozent (höchstens jedoch 1.200 Euro bzw. 510 Euro) – bei Handwerkerleistungen muss der Rechnungsbetrag überwiesen werden, denn Barzahlungen werden nicht anerkannt. Prüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung, falls Sie zur Miete oder in einer eigenen Eigentumswohnung wohnen: Oft sind dort Kosten enthalten, zum Beispiel für Kaminfeger oder Hausmeister, für die die Steuerermäßigung ebenfalls gewährt wird.
Achtung: Sie machen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend? Dann müssen Sie die Aufwendungen um den Anteil kürzen, den Sie beim häuslichen Arbeitszimmer absetzen.
Für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude profitieren Sie seit dem Steuerjahr 2020 von Steuerermäßigungen über einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren. Während für Handwerkerleistungen grundsätzlich nur Arbeitskosten, Fahrtkosten und Kleinmaterial steuermindernd berücksichtigt werden können, bezuschusst der Fiskus bei bestimmten, gesetzlich genau definierten Sanierungsmaßnahmen, zum Beispiel zur Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern und Außentüren oder Erneuerung der Heizungsanlage) auch die Materialkosten.
Voraussetzung dafür ist, dass das energetisch sanierte Gebäude älter als 10 Jahre ist und die Maßnahmen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Außerdem muss die Rechnung des Fachunternehmens den bestimmten Anforderungen genügen und per Kontoüberweisung bezahlt sein.
Wichtig: Für die Maßnahmen dürfen keine weiteren Steuerermäßigungen beansprucht werden und es darf sich auch nicht um öffentlich geförderte Maßnahmen (zum Beispiel durch zinsverbilligte Darlehen) handeln.
Tipp:
Es ist Ihnen zu aufwendig, all diese Punkte in Ihrer Steuererklärung zu berücksichtigen? Der Steuerring – Kooperationspartner der GEW – hilft. Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie unter www.steuerring.de. Aus gesetzlichen Gründen darf der Steuerring ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft (§4 Nr. 11 StBerG) beraten. GEW-Mitglieder sparen die Aufnahmegebühr.