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Karriere

Welche Bundesländer befördern Lehrkräfte im Auslandsschuldienst?

Hessische Lehrkräfte, die an einer Deutschen Auslandsschule oder Europäischen Schule unterrichten, können von A 13 nach A 14 befördert werden. Welche Länder verfahren ähnlich? Die GEW startete eine Umfrage.

Hessen macht es vor. Das Bundesland erklärte, zum April 2020 zehn Beförderungsstellen nach A 14 für Lehrkräfte zu schaffen, die im Ausland unterrichten. Das Angebot zielt auf Studienrätinnen und Studienräte, die eine Vergütung nach A 13 beziehen und von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) an eine Deutsche Auslandsschule (DAS) oder eine Europäische Schule vermittelt wurden. A-14-Stellen gibt es in Hessen auch für jene, die im Ausland als Fachberaterin/Koordinatorin oder Fachberater/Koordinator arbeiten.

AGAL begrüßt Beförderungsstellen in Hessen

Günther Fecht, Vorsitzender der GEW-Arbeitsgruppe Auslandslehrerinnen und Auslandslehrer (AGAL), begrüßt diesen Schritt. Es sei allerdings offen, ob sich genügend Bewerberinnen und Bewerber finden. „Unbesetzte Stellen gehen zurück in den hessischen Haushalt“, erklärt Fecht. „Beförderungen sind in Hessen schon lange möglich“, lobt der AGAL-Vorsitzende. Günther Fecht berichtet von eigenen Erfahrungen. Er sei 2006 nach A 14 befördert worden, als er im Rahmen des Lehrerentsendungsprogramms in Budapest tätig war. Und in den übrigen Bundesländern? Wo noch besteht die Möglichkeit, dass A-13-Lehrkräfte während ihrer Tätigkeit an einer DAS oder einer Europäischen Schule nach A 14 befördert werden? Und wenn ja, wie viele Stellen wurden eingerichtet?

Umfrage: Zehn Bundesländer verweigern Beförderung

Ergebnis: Zehn Bundesländer bieten keine  Beförderungsmöglichkeiten an. Es handelt sich um Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Saarland sowie die fünf neuen Bundesländer. Zur Begründung erklärt etwa Brandenburgs Schulministerium: A 14 sei in der Laufbahn des Studienrats „nur als Durchlaufamt zur Beförderung in eine höhere Funktionsstelle (z.B. Studiendirektor) ausgebracht“. Ähnlich argumentiert man im Saarland. Alle übrigen sechs Bundesländer ermöglichen eine Beförderung – und verschaffen somit dem von der ZfA vermittelten Auslandseinsatz zusätzliche Attraktivität. Allerdings: Eine feste Anzahl an Beförderungsstellen bietet neben Hessen lediglich Schleswig-Holstein – dort waren es in den vergangenen Jahren jeweils zwei.

Hamburgs Behörde für Schule und Berufsbildung schreibt: Man betrachte den Schuldienst im Ausland als „Maßnahme der Personalentwicklung“. Wenn eine Lehrkraft an einer DAS einen „erweiterten Verantwortungsbereich“ übernehme und sich bewähre, könne eine Beförderung nach A 14 erfolgen. NRW teilt mit: „Grundsätzlich können alle vom Land für den Auslandsschuldienst beurlaubten Lehrkräfte einen formlosen Antrag auf Beförderung stellen“, und zwar bei der zuständigen Bezirksregierung. Rheinland-Pfalz erklärt, Beförderungsmöglichkeiten gebe es seit 10 Jahren.

Für gleiche Arbeit weniger Anerkennung

Günther Fecht sieht Handlungsbedarf in jenen Ländern, die bislang eine Beförderung nicht anbieten. „Kolleginnen und Kollegen dort dürften sich darüber aufregen, dass sie für die gleiche Arbeit weniger Wertschätzung erhalten und nicht in den Genuss einer Beförderung kommen.“ Der AGAL-Vorsitzende nennt einen weiteren Aspekt: „Verbeamtete beurlaubte Lehrkräfte, die als Ortslehrkraft im Ausland tätig sind, haben generell keine Möglichkeit der Beförderung.“