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Arbeitszeiterfassung

DGB veröffentlicht Eckpunktepapier

Im Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitgeber eine Arbeitszeiterfassung einführen müssen. Seitdem diskutieren Gewerkschaften und Fachleute über die Umsetzung. Der DGB hat ein Rechtsgutachten vorgelegt.

Foto: Pixabay, CC0.

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Mai 2019 zur verpflichtenden Dokumentation jeder einzelnen Arbeitsstunde durch den Arbeitgeber wird darüber diskutiert, wie diese Arbeitszeiterfassung aussehen muss. Das Hugo Sinzheimer Institut für Arbeitsrecht hat dazu jetzt ein Gutachten veröffentlicht, das Antworten auf offene juristische Fragen gibt.

Reform notwendig

Die zentrale Botschaft: Das deutsche Arbeitszeitgesetz muss geändert werden. Arbeitgeber mussten bislang nur die Arbeitszeiten erfassen, die über acht Stunden täglich hinausgehen. Diese Lücke muss geschlossen werden, künftig sind sämtliche Arbeitszeiten zu dokumentieren. Die Entscheidung entfaltet allerdings auch jetzt schon eine verbindliche Wirkung in Deutschland - nicht nur für den Gesetzgeber, sondern auch für die Arbeitsgerichte.

Der DGB formulierte in einem Eckpunktepapier die Anforderungen an einen unionsrechtskonformen Vollzug der EuGH-Entscheidung in Deutschland. Zentrale Aussagen: Um die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten sowie der täglichen Ruhepausen zu gewährleisten, ist nicht nur die Zahl der Stunden, sondern auch deren Verteilung im Tagesverlauf - also Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit – zu dokumentieren. Die sogenannte Vertrauensarbeitszeit steht weder der Führung eines Arbeitszeitkontos noch der Abgeltung des Mehrarbeit-Zeitguthabens entgegen.

Die Erfassung kann an die Beschäftigten delegiert werden, der Arbeitgeber muss jedoch ein geeignetes System zur Verfügung stellen. Durch Kollektivverträge, insbesondere Betriebs- und Dienstvereinbarungen, lassen sich Besonderheiten verschiedener Branchen und Unternehmensgrößen berücksichtigen. Der DGB fordert daher ein Initiativrecht für Betriebs- und Personalräte.

Debatte in der GEW

Auch die GEW diskutiert in allen Gremien und Fachgruppen darüber, wie eine Arbeitszeiterfassung in pädagogischen und wissenschaftlichen Berufen aussehen könnte. Dass die vollständige Erfassungspflicht auch für Berufe gilt, in denen nur ein Teil der Arbeitsverpflichtung – etwa Unterricht oder Lehre – festgehalten wurde, ist weitgehend unstrittig. Der EuGH erlaubt Ausnahmen nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der Natur der Tätigkeit nicht gemessen, nicht im Voraus festgelegt oder selbst festgelegt werden kann. Ebenso unstrittig ist, dass das Urteil des EuGH nicht nur für Angestellte nach deutschem Recht gilt, sondern auch für Beamtinnen und Beamte. Die Meinungsbildung innerhalb der GEW, wie den Besonderheiten der jeweiligen Professionen angemessen Rechnung zu tragen sei, ist noch nicht abgeschlossen.