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Neue EU-Richtlinie zum Urheberrecht

Was bedeutet das neue Urheberrecht für Schulen und Hochschulen?

Um das Urheberrecht an die Digitalisierung anzupassen, hat die EU die Richtlinie 2019/790 verabschiedet, die durch die Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss. Was das neue EU-Urheberrecht für Schulen und Hochschulen bedeutet.

Mit der Richtlinie (EU) 2019/790 will die Europäische Union das Urheberrecht weiter an die Digitalisierung anpassen. Nach Angaben der EU-Kommission führt die Reform „zu greifbaren Vorteilen für die Bürger der EU, die Forscher und die Lehrenden, die Kultur- und Kreativwirtschaft, die Presse und die mit Kulturerbe befassten Einrichtungen“. Die Richtlinie muss nun von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Was ist neu am Urheberrecht?

Für die Schulen werden sich nach aktuellem Stand keine größeren Änderungen ergeben: Nach wir vor dürfen 15 Prozent eines Werks zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre genutzt werden.

Für die wissenschaftliche Forschung bleibt das sogenannte Text- und Data-Mining, mit dem unstrukturierte Texte oder Daten analysiert werden, erlaubt. Hochschulen und Institute, aber auch einzelne Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen können sich darauf berufen. Für eine einfachere Entwicklung der Bereiche Datenanalyse und künstliche Intelligenz (KI) in der EU soll es Ausnahmen auch außerhalb der wissenschaftlichen Forschung geben.

Die GEW hat zum neuen EU-Urheberrecht von Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge die Expertise „Auswirkungen der Urheberrechtsreform auf Schulen und Hochschulen“ erstellen lassen. Die Expertise kann per E-Mail von GEW-Mitgliedern bestellt werden.

Was bedeutet das neue Urheberrecht in der Praxis?

Die Richtlinie legt darüber hinaus fest, dass für die Nutzung von Werken für digitale Unterrichts- und Lehrtätigkeiten eine Zugangssicherung erforderlich ist – zum Beispiel in den Räumen der Bildungseinrichtung oder einer elektronischen Lernplattform, zu der nur Schülerinnen und Schüler, Studierende und Lehrkräfte Zugang haben. Ferner muss die Quelle des Werks genannt werden. Einfacher wird die grenzüberschreitende digitale Nutzung: So muss eine Bildungseinrichtung mit Sitz in Deutschland, die Onlinekurse auch Nutzerinnen und Nutzern in Österreich anbietet, sich nicht um die Zulässigkeit nach österreichischem Recht kümmern.