Bundesarbeitsgericht
Volle Corona-Sonderzahlung auch während Teilzeit in Elternzeit
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein GEW-Mitglied, das im Jahr 2021 in Elternzeit war und währenddessen in Teilzeit arbeitete, die Corona-Sonderzahlung in voller Höhe erhalten muss - nicht anteilig des Arbeitsumfangs in der Elternzeit.
Auch während einer Teilzeittätigkeit in Elternzeit hat es einen Anspruch auf die volle Corona-Sonderzahlung gegeben. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt Anfang Juli 2024 (Aktenzeichen 6 AZR 206/23). Kläger war ein GEW-Mitglied, das beim Land Mecklenburg-Vorpommern angestellt ist. Bei der umstrittenen Summe ging es um 1.300 Euro.
Nur ein Viertel der Summe
Das Mitglied übte eine Vollzeittätigkeit aus, ging jedoch im Jahr 2021 in Elternzeit; gleichzeitig wurde ein Teilzeitverhältnis während der Elternzeit vereinbart. Bei der Auszahlung der Corona-Sonderzahlung 2022 bekamen alle Beschäftigten des Landes die Sonderzahlung entsprechend des im Arbeitsvertrag vereinbarten Beschäftigungsumfangs. Auch das GEW-Mitglied erhielt die Sonderzahlung – allerdings nur anteilig entsprechend des Teilzeitanteiles: Statt der vollen Zahlung für die Vollzeit im Grundarbeitsverhältnis war dies ein Viertel der Summe.
Mit der GEW durch alle Instanzen geklagt
Die GEW in Mecklenburg-Vorpommern vertrat eine andere Auffassung und klagte sich durch alle Instanzen. Der 6. Senat des BAG gab dem Mitglied schließlich recht.
Unter anderem gab das Gericht auch zu bedenken, dass es gesellschaftlich nicht zu billigen wäre, wenn Beschäftigte, die während der Elternzeit noch zusätzlich Ihre Arbeitskraft anböten, weniger Sonderzahlung erhielten, als jene, die gar nichts täten und das Arbeitsverhältnis einfach ruhen ließen. Auf das Argument der Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten untereinander führte das Gericht an.
Verjährungsfrist endet am 31.12.2025
„Dieser Fall zeigt außerdem, wie wichtig die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft sein kann.“ (Sandra Astáras)
Das Urteil hat auch Auswirkung auf weitere Fälle in Mecklenburg Vorpommern, in denen Landesbedienstete ihre Ansprüche geltend gemacht haben. „Der Weg durch die Instanzen hat sich damit nicht nur für unser Mitglied gelohnt. Dieser Fall zeigt außerdem, wie wichtig die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft sein kann. Kaum jemand wird als Einzelperson für einen Betrag von etwa 1.000 Euro durch alle Instanzen ziehen. Als Gewerkschaft jedoch haben wir auch die Wirkung auf andere Beschäftigte im Blick. Wer damals seinen Anspruch geltend gemacht hat, sollte nun an das Land herantreten. Die Verjährungsfrist endet am 31.12.2025. Unsere Mitglieder [des Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern] können sich gerne an uns [Landesrechtsschutzstelle MV] wenden“, sagte die stellvertretende Landesvorsitzende, Sandra Astáras.