Das Land Mecklenburg-Vorpommern darf einen am Gymnasium beschäftigten Lehrer an einer Regionalen Schule einsetzen. Der Mann scheiterte vor dem BAG mit der Auffassung, außer in Notfällen dürfe das Land ihn nicht an Regionale Schulen abordnen. Die Tätigkeit sei nicht gleichwertig zu der am Gymnasium, argumentierte er.
An Regionalen Schulen werden Schüler in den Jahrgangsstufen fünf bis zehn unterrichtet. Ab der siebten Klasse wechseln sie auf ein Gymnasium oder bleiben an der Schule bis zur Berufs- oder Mittleren Reife.
Der Kläger sollte ohne seine Einwilligung vom Gymnasium an eine Regionale Schule abgeordnet werden. Der Mathematiklehrer besitzt das erste und zweite Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und ist seit 1994 angestellt. Sein Arbeitsvertrag spricht nach Auffassung des BAG nicht gegen die Abordnung. Der Mann wurde „für den Aufgabenbereich eines Lehrers eingestellt“.
Daraus ergebe sich, dass ihm nur Tätigkeiten eines Lehrers zugewiesen werden können. „Eine weitergehende Beschränkung auf eine Lehrtätigkeit (nur) an einem Gymnasium ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen“, erklärten die Richter. Nach dem Schulgesetz des Landes könne der Lehrer auch in anderen Fächern und Schularten unterrichten, wenn dies aufgrund seiner Vorbildung und bisherigen Tätigkeit zumutbar und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich sei. Für die Aufgaben müsse er allerdings gleichwertig bezahlt werden. Aus der Eingruppierung des Klägers folge keine Beschränkung auf die Tätigkeit am Gymnasium. Auch Regionale Schulen beschäftigten Lehrkräfte in seiner Vergütungsgruppe.
Unterrichtseinsatz nicht auf Gymnasium begrenzt
Ein Gymnasiallehrer muss nicht ausschließlich an einem Gymnasium eingesetzt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine Beschwerde gegen die Abordnung an eine Regionale Schule zurückgewiesen.