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Ungleiche Besoldung von Lehrkräften in NRW ist verfassungswidrig

Die bisherige Besoldung der Lehrkräfte stuft lediglich die Lehrkräfte an Gymnasien, Be­rufskollegs und der S II der Gesamtschulen in den höheren Dienst ein. Ein Rechtsgutachten belegt: Das ist verfassungswidrig.

„Die gleich lange, wissenschaftliche Ausbildung mit sechssemestrigem Bachelor- und viersemestrigem Masterstudium sowie anschließendem 18-monatigem Vorbereitungsdienst - unabhängig vom jeweiligen Lehramt - gebietet dem Gesetzgeber, die Einordnung aller Lehrerinnen und Lehrer in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (ehemaliger höherer Dienst) vorzunehmen.“ So lautet das zentrale Ergebnis eines juristischen Gutachtens, das die GEW Nordrhein-Westfalen vorgelegt hat. Im Klartext: A13 für alle!

In NRW wurden schon 2009 im Zuge des Bologna-Prozesses alle Lehramtsstudiengänge auf zehnsemestrige BA/MA umgestellt. Doch die Landesregierung weitert sich bis heute, daraus auch die nötigen besoldungsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Um ihrer Forderung nach gleicher Besoldung für gleichwertige Arbeit Nachdruck zu verleihen, beauftragte die GEW NRW Prof. Dr. Ralf Brinktrine mit der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der unterschiedlichen Eingruppierung verschiedener Gruppen beamteter Lehrerinnen und Lehrer nach dem Laufbahn- und Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen aus verfassungs- und beamtenrechtlicher Perspektive.

Das Ergebnis ist eindeutig: Die Ungleichbehandlung kann weder mit dem Kriterium divergierender Aus- und Fortbildung noch mit dem Merkmal unterschiedlicher Aufgaben und Anforderungen des Amtes begründet werden, da möglicherweise in dieser Hinsicht früher bestehende Unterschiede nicht mehr gegeben sind. Wie es andere Länder schon vorgemacht haben, können und sollten auch die bereits im Dienst befindlichen Lehrkräfte mit der früher erforderlichen Ausbildung entsprechend eingruppiert werden, da deren Erfahrung in der Praxis dem Wert der jetzigen Ausbildung entspricht.