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TdL kündigt Regelung zur Urlaubsdauer

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat zum 31.Dezember 2012 die TV-L-Regelung über die Urlaubsdauer (§ 26 Abs. 1 TV-L) gekündigt. Der Hintergrund hierfür ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.3.2012 (AZ: 9 AZR 529/10).

Danach verstößt die in § 26 Abs. 1 TV-L geregelte altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer gegen zwingendes höherrangiges Recht. § 26 Abs. 1 TV-L ist deshalb insoweit nichtig, als er für Beschäftigte, die ihr 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Urlaubsdauer von weniger als 30 Arbeitstagen (26 bzw. 29 Arbeitstage) regelt. Bei Fortgeltung des § 26 TV-L hätten somit alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen oder ihn in Bezug genommen haben, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einen altersunabhängigen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

Dass dies der TdL nicht passt, liegt auf der Hand. Dem Vernehmen nach will die TdL für alle Beschäftigten, die nach dem 31.12.2012 neu eingestellt werden, bei einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage und bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen die bisher geringste tarifliche Urlaubsdauer im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbaren. Das sind 26 Arbeitstage.

Dagegen wirkt der gekündigte § 26 Abs. 1 TV-L für die vom TV-L erfassten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2012 hinaus fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nach. Nachwirkende Tarifnormen können jedoch durch eine andere – auch verschlechternde - Abmachung ersetzt werden. Eine Verpflichtung der/des Beschäftigten, auf ein entsprechendes Arbeitgeberangebot einzugehen, besteht nicht. Dagegen ist besondere Vorsicht bei Beschäftigten mit einem über den 31.12.2012 hinaus fortbestehenden befristeten Arbeitsverhältnis geboten, wenn die Beschäftigung nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses fortgesetzt werden soll. In der Regel handelt es sich auch bei einem zeitlich nahtlosen Anschluss des neuen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses an das vorherige befristete Arbeitsverhältnis um eine Neueinstellung, für die der § 26 Abs. 1 TV-L nicht mehr nachwirkt.

Mit der Kündigung des § 26 Abs. 1 TV-L will die TdL offensichtlich auch „faktische Verhältnisse“ für die Tarifrunde 2013 schaffen. Jede tarifliche Urlaubsdauer von mehr als 26 Arbeitstagen müsste von den Gewerkschaften/den Beschäftigten in der Tarifrunde 2013 mit Abstrichen bei der Entgelterhöhung oder anderen Forderungen bezahlt werden. Dass die TdL aus ihrer Sicht recht gut zurechtkommt, zeigt das Tarifergebnis von 2006. Mit der Kündigung der Urlaubsgeld- und Zuwendungstarifverträge sowie der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hatte sich die TdL eine passable Ausgangsposition für entsprechende Tarifverhandlungen geschaffen. Das bisherige Tarifniveau konnte in den Verhandlungen 2006 nicht mehr erreicht werden, und insbesondere die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 9 und höher mussten seinerzeit bei der Ablösung des Urlaubsgeldes und der Zuwendung durch die Jahressonderzahlung merkliche Einbußen hinnehmen. Ob der TdL 2013 eine Wiederholung gelingt und wer die Zahlmeister sein werden, hängt entscheidend von der Mobilisierung in der Tarifrunde 2013 ab.