Antragsfristen enden bald
So kannst du deine Regenerationstage in Anspruch nehmen
Mit dem Abschluss der Redaktionsverhandlungen zum Tarifergebnis TVöD 2022 steht fest, wie du im Sozial- und Erziehungsdienst deine Regenerationstage in Anspruch nehmen kannst. Im November enden Fristen, jetzt musst du schnell den Antrag stellen!
Aktualisiert am 8.11.2022.
Im Mai hatten Gewerkschaften und Arbeitgeber sich auf eine Einigung im Tarifstreit zur Aufwertung des kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst geeinigt. Neben festen Zulagen zum Gehalt sind feste und zusätzliche wählbare Regenrationstage Teil der Einigung. Mit dem Abschluss der Redaktionsverhandlungen zum Tarifergebnis für den TVöD steht ein Verfahren fest, wie die Regenerationstage in Anspruch genommen werden können. „Endlich sind die Redaktionsverhandlungen abgeschlossen. Die Arbeitgeber müssen nun zügig die Ergebnisse umsetzen“, forderte GEW-Tarifexperte Daniel Merbitz von den kommunalen Arbeitgebern. Ende November enden nun wichtige Antragsfristen!
Alles zu den Regenerationstagen
Für 2022 ist der 30. November in zweierlei Hinsicht der Stichtag. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt haben, wann in 2022 sie ihre Regenerationstage in Anspruch nehmen möchten. Nur so können sie noch in diesem Jahr von ihren Regenerationstagen profitieren. Denn der jeweiligen Regenerationstag muss spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin beim Arbeitgeber beantragt werden.
Beschäftigte, die die monatliche Zulage erhalten, müssen ihrem Arbeitgeber spätestens am 30. November 2022 schriftlich mitteilen, ob sie ihre Zulage für 2023 teilweise in einen oder zwei weitere Regenerationstage umwandeln möchten. Den genauen Zeitpunkt ihrer Regenerationstage können sie in 2023 festlegen.
Eine Formulierungshilfe, wie sowohl die Regenerationstage für 2022 beantragt und die Umwandlung für 2023 mitgeteilt werden kann, gibt es unten für GEW-Mitglieder zum Download.
Gewerkschaften und Arbeitgeber haben für die kommenden fünf Jahre eine monatliche Zulage für alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vereinbart, gestaffelt nach ihrer Eingruppierung ab 1. Juli 2022.
S 2 bis S 11 a: 130,00 Euro
Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Heilpädagog*innen (S 11 b, S 12, S 14, S 15 Fallgruppe 6): 180,00 Euro
Die Beschäftigten spüren das ab Juli 2022 in ihrem Geldbeutel. Die monatliche Zulage wird automatisch ausgezahlt. Beschäftigte in Teilzeit erhalten die Zulage anteilig.
Beschäftigte mit Anspruch auf die monatliche Zulage können sich bis zum 30. November 2022 entscheiden, ob sie diese erhalten möchten, oder ob sie einen gewissen Umfang der Zulage für 2023 in einen oder zwei weitere Regenerationstage umwandeln.
Die Gewerkschaften setzten für alle Vollzeitbeschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst ab 2022 zwei feste Entlastungstage pro Kalenderjahr durch. Der Anspruch vermindert sich auf einen Entlastungstag pro Kalenderjahr, wenn die*der Beschäftigte regelmäßig weniger als vier Tage pro Woche arbeitet. Für Beschäftigte, die nur an einem Tag pro Woche arbeiten, entfällt der Anspruch ganz.
Zusätzlich können alle, die rückwirkend ab 1. Juli 2022 eine Zulage in Höhe von 130 oder 180 Euro erhalten, Teile dieser Zulage in bis zu zwei zusätzliche freie Tage pro Kalenderjahr umwandeln. Die Umwandlung der Zulage in bis zu zwei weitere zusätzliche freie Tage ist ab dem 1. Januar 2023 möglich. Die Zulage wird anteilig entsprechend des auf den Stundenlohn umgerechneten Bruttomonatslohns gekürzt.
Ab 2023 2+2 heißt das konkret: 30 Urlaubstage (Vollzeit) + zwei Entlastungstage + max. zwei Tage durch Umwandlung eines Teils der monatlichen Zulage = bis zu 34 freie Tage pro Jahr.
Bei Beschäftigten, die in einem Kalenderjahr weniger als vier Monate Anspruch auf Entgelt hatten, reduziert sich der Regenerationstag auf einen freien Tag.
Die zwei Regenerationstage gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Ab dem 1. Juli 2022 erhalten Beschäftigte die vereinbarte Zulage, gestaffelt nach der Eingruppierung. Gewerkschaften und Arbeitgeber vereinbarten dass Beschäftigte ab dem 1. Januar 2023 die Wahl haben, ob sie ihre Zulage bis zu einem Umfang, der einem oder zwei Arbeitstagen entspricht, im Verhältnis 1:1 in Zeit umwandeln. Damit profitieren die Beschäftigten unmittelbar vom Tarifergebnis 2+X.
Beschäftigte beantragen den jeweiligen Regenerationstag schriftlich spätestens vier Wochen vorher beim Arbeitgeber. Dieser teilt seine Entscheidung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit. Wenn sich Beschäftigte und Arbeitgeber einig sind ist es auch möglich, die Regenerationstage kurzfristig zu gewähren.
Auch bei den Regenerationstagen gilt: Der Arbeitgeber soll die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Er darf den Antrag auf einen bzw. mehrere Regenerationstage nur aus dringlichen betrieblichen/dienstlichen Gründen ablehnen.Wenn aufgrund der Ablehnung durch den Arbeitgeber Beschäftigte keine Möglichkeit haben, ihre Regenerationstage in einem Kalenderjahr zu nehmen, können sie diese ins kommende Kalenderjahr übertragen. Die Regenerationstage verfallen am 30. September. Wenn Beschäftigte die Regenerationstage aus persönlichen Gründen wie bspw. Krankheit oder Mutterschutz/Elternzeit nicht nehmen können, ist leider keine Übertragung ins kommende Kalenderjahr möglich.
Wichtig: Damit die Regenerationstage noch in diesem Kalenderjahr genommen werden können, empfiehlt die GEW, diese möglichst bald beim Arbeitgeber anzumelden, spätestens aber bis 30. November!
Wer Anspruch auf eine monatliche Zulage in Höhe von 130,00 Euro oder 180,00 Euro hat, kann einen Anteil dieser ab dem 1. Januar 2023 in weitere Regenerationstage umwandeln.
Wichtig: Für 2023 müssen Beschäftigte bis zum 30. November 2022 dem Arbeitgeber Bescheid geben, ob sie die Umwandlung in Anspruch nehmen möchten. Ab 2023 vereinbarten Gewerkschaften und Arbeitgeber den 31. Oktober als Stichtag. D.h., dass Beschäftigte spätestens zu diesem Tag ihrem Arbeitgeber mitgeteilt haben müssen, ob sie im folgenden Kalenderjahr die anteilige Umwandlung ihrer Zulage in Regenerationstage planen.
Kolleginnen und Kollegen beantragen die umgewandelten Regenerationstage auf dieselbe Weise wie die zwei festen Regenerationstage: Spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen gewünschten Tag melden sie diesen schriftlich beim Arbeitgeber an und erhalten spätestens zwei Wochen vorher von ihm eine schriftliche Rückmeldung Auch hier sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf den Regenerationstag nur aus dringlichen dienstlichen/betrieblichen Gründen ablehnen. Die Zulage wird im Folgemonat des Regenerationstages entsprechend gekürzt.
Achtung: Wer seine Tätigkeit nach dem Stichtag 30. November 2022 aufnimmt, kann dem Arbeitgeber die Absicht, die Zulage in dem entsprechenden Kalenderjahr in freie Tage umzuwandeln, drei Monate nach Arbeitsbeginn ankündigen.
Alle Beschäftigten, so auch Kita-Leitungen, erhalten zwei zusätzliche freie Tage zur Regeneration. Beschäftigte, die eine der neuen Zulagen erhalten, können diese anteilig in bis zu zwei weitere Erholungstage umwandeln. Beschäftigte ohne Zulage können von dieser Möglichkeit leider keinen Gebrauch machen.
Nur (stellvertretende) Leitungen in der Entgeltgruppe S 9 erhalten – wie alle anderen Beschäftigten in dieser Entgeltgruppe – eine Zulage von 130 Euro monatlich. Sie können sich darüber hinaus ab Oktober 2024 über erhöhte Tabellenwerte freuen.
Hintergrund: Für Kita-Leitungen gab es in der Tarifrunde 2015 bereits deutliche Einkommensverbesserungen. Daher waren die Arbeitgeber nicht bereit, die nun vereinbarten Zulagen auch für Kita-Leitungen größerer Einrichtungen gelten zu lassen.
Die Gewerkschaften haben es allerdings geschafft, Verbesserungen bei der allgemeinen Eingruppierung der Kita-Leitungen durchzusetzen.
Bislang hängt die Eingruppierung der Kita-Leitungen und ihrer Stellvertretung ausschließlich von der Anzahl der belegten Plätze ab. Künftig führt es nicht mehr zu einer Herabgruppierung, wenn die Unterschreitung der maßgeblichen Zahl der belegten Plätze aufgrund besonderer Betreuungsanforderungen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zustande kommt.
Darüber hinaus wurde der Korridor, in dem die Zahl der belegten Plätze unterschritten werden darf, ohne dass es zu einer Herabgruppierung kommt, von 5 Prozent auf 7,5 Prozent erhöht. Als Bemessungszeitraum werden künftig Kalenderjahre herangezogen.
Insgesamt sinkt damit noch einmal das Risiko von Kita-Leitungen, aufgrund einer Unterschreitung der Platzzahlen herabgruppiert zu werden. Der Weg zu einer Eingruppierung von Kita-Leitungen, der sich wirklich an den Aufgaben orientiert, ist aber noch weit.
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Exklusiv für Mitglieder
Formulierungshilfe zum Antrag auf Regenerationstage
08.11.2022 - (pdf - 47.03 KB)