Der Fall behandelt ein sicher nicht häufig auftretendes Problem. Aber wenn es um Geld geht, dann kann es schnell grundsätzlich werden.
Der konkrete Fall: Ein Technischer Lehrer benötigt für seinen Unterricht in der Holzwerkstatt der Schule Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen. Zwischen dem Kläger (Land) als Dienstherr des Lehrers und der Beklagten als Schulträgerin (Gemeinde) besteht Streit darüber, wer die Kosten für diese Schuhe zu tragen hat.
Der vom VGH aufgestellte Grundsatz: Das VGH hat einen (Ersatz-)Anspruch des Landes gegenüber der Gemeinde abgelehnt. Denn das Land kam mit der Anschaffung der orthopädischen Maßschuhe seiner Pflicht als "Arbeitgeber" dieses Lehrers und damit seiner gegenüber diesem Lehrer bestehenden Fürsorgepflicht nach. Nicht die beklagte Gemeinde ist "Arbeitgeber" des im Dienst des Landes stehenden Lehrers. "Arbeitgeber" im Sinne des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit ergibt, ist vielmehr ausschließlich das Land (Baden-Württemberg).
Fazit: Das Land kann sich als Dienstherr nicht aus seiner Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Lehrkräfte heraus stehlen. Es bleibt als „Arbeitgeber“ für alle Aufgaben zur Verbesserung der Gesundheit der Lehrkräfte nach dem ArbSchG zuständig und kann sie nicht auf die Schulträger abwälzen.
Sicherheitsschuhe für Lehrkräfte – Was haben sie mit der Verantwortung des Dienstherrn zu tun?
Der VGH Baden-Württemberg hat in einem Urteil Grundsätze zur Verantwortung der Länder für den Arbeits- und Gesundheitsschutz aufgestellt. Nicht die Gemeinden als Schulträger, sondern die Länder sind als Dienstherren der BeamtInnen "Arbeitgeber" und damit für die Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zuständig.