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Schadensersatz für schwerbehinderten Psychologen erstritten

Schwerbehinderte haben Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch. Das entschied das Landesarbeitsgericht Chemnitz. Ein GEW-Mitglied hatte sich auf eine Juniorprofessur beworben und war ohne Einladung abgelehnt worden.

Weil er nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, erhält ein schwerbehindertes GEW-Mitglied eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes von knapp 4.200 Euro. Das entschied das Landesarbeitsgericht Sachsen. Der promovierte Psychologe hatte sich im Herbst 2013 um eine Juniorprofessur "Politikwissenschaftliche Forschungsmethoden" beworben und nach der Absage ohne ein vorheriges Bewerbungsgespräch wegen Diskriminierung geklagt.

Der damals Anfang 30-jährige Wissenschaftler ist in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt und deshalb mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert. Auf seine Schwerbehinderung wies er im Bewerbungsschreiben hin. Von der Universität erhielt er eine Absage, man habe sich für einen anderen Bewerber entschieden. Er wandte sich daraufhin an die GEW, die den Fall an den DGB-Rechtsschutz weiterleitete.

Rechtlicher Ansatzpunkt war eine Vorschrift, nach der Schwerbehinderte, die sich auf eine Stelle im Öffentlichen Dienst bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen sind, sofern sie nicht offensichtlich ungeeignet sind. Verstößt ein öffentlicher Arbeitgeber dagegen, steht dem Bewerber ein Schadensersatz in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern zu, selbst wenn er bei diskriminierungsfreier Auswahl auch nicht eingestellt worden wäre.