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Personalratsarbeit: Beförderung auch ohne Probezeit

Freigestellte Personalratsmitglieder können befördert werden, sie müssen nicht ihre Personalratsarbeit befristet aufgeben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht Ende 2006 entschieden.

Hintergrund war die Bewerbung eines voll freigestellten Personalratsmitglieds des Bezirkspersonalrats Grund-, Haupt- und Regionale Schulen, bei dem aufgrund der großen Zahl zu vertretender Kollegen alle Mitglieder ganz freigestellt sind. Aus dem Bewerbungsverfahren war der Kollege als der Geeignetste hervorgegangen. Ihm wurde jedoch die Beförderungsstelle nicht übertragen, weil er erklärte, sein Personalratsmandat weiter in vollem Umfang und mit der entsprechenden Freistellung wahrnehmen zu wollen und er angesichts seiner langjährigen beruflichen Erfahrung eine Erprobung im Beförderungsamt für überflüssig halte.

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend bestand auf der Erprobungszeit. Kompromissvorschläge des betroffenen Personalratsmitglieds wurden nicht akzeptiert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. September 2006 (Az.: 2 C 13.05) die die Klage abweisenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Mainz und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der Nichtbeförderung festgestellt. Wenn freigestellte Personalratsmitglieder als bestgeeignete Bewerber für eine Beförderung ausgewählt werden, müsse der Dienstherr prüfen, ob die Bewährung, wie im Falle des Klägers, nicht ohne die übliche Erprobungszeit beurteilt werden kann.

Andernfalls verstoße er gegen das gesetzliche Verbot, Personalratsmitglieder beruflich zu benachteiligen und Einfluss auf die Freistellung für Personalratstätigkeit zu nehmen.