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Coronapandemie

Pädagogik und Arbeitsschutz nicht gegeneinander ausspielen!

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die SARS-CoV 2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Die Bedingungen an Deutschlands Schulen und Kitas sind von den verbindlichen Vorgaben indes weit entfernt.

Masken im Unterricht zu tragen, kann pädagogisch nicht funktionieren. (Foto: Pixabay / CC0)

Abstand ist das oberste Gebot, Gefährdungsbeurteilungen sind die verpflichtende Grundlage – so lässt sich die am Dienstag veröffentlichte SARS-CoV 2-Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammenfassen. Die Bedingungen an Deutschlands Schulen und Kitas sind davon meilenweit entfernt. Dabei gelten die Regeln, die die BAuA aufgestellt hat, verbindlich für alle Arbeitsplätze.

Endlich wieder mehr Normalität in Schulen und Kitas – nach kaum etwas sehnen sich Kinder und Eltern, Lehrkräfte und Erzieherinnen zurzeit stärker. Die Eltern haben in der Corona-Krise erkannt, wie wichtig und pädagogisch wertvoll das gemeinsame Lernen der Kinder ist. „Aber das lässt sich nicht dadurch verordnen, indem man so tut, als würden allgemeine Regelungen zum Infektionsschutz an Bildungseinrichtungen nicht gelten“, sagte die GEW-Vorsitzende Marlis Tepe.

Genau dies passiert aber überall dort, wo die Abstandsregeln pauschal - wie von der KMK am 14 Juli 2020 im Rahmenplan beschlossen – für den Unterricht außer Kraft gesetzt werden. Hier ist die Arbeitsschutzregel unmissverständlich: „Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens MNB zum gegenseitigen Schutz tragen.“

Gefährdungsbeurteilung vor Ort

Masken im Unterricht zu tragen, kann pädagogisch nicht funktionieren, in Kitas erst recht nicht. Unklare und widersprüchliche Vorgaben der Landesbehörden, bei denen die Verantwortung und damit auch die unvermeidlichen Konflikte einfach bei den Einzelschulen und Einrichtungen abgeladen werden, sind aber auch keine Lösung.

Die Arbeitsschutzregel der BAuA bietet durchaus einen Ansatzpunkt, was zu tun wäre: „Demnach haben – dem TOP-Prinzip folgend – technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. (…) Welche dieser Maßnahmen in der konkreten betrieblichen Situation sinnvoll und angezeigt sind, ist abhängig von der Beurteilung der vor Ort bestehenden Gefährdungen.“ Grundlage muss also immer eine konkrete Gefährdungsbeurteilung in der einzelnen Schule oder Einrichtung sein – für die der Gesetzgeber ganz klar die Mitbestimmung der Personal- und Betriebsräte normiert hat.

Mund-Nase-Schutz als letztes Mittel

Technische Maßnahmen sind dabei unter anderem die Möglichkeiten zum Lüften, zur Messung der Luftqualität, ggf. bauliche Schutzmaßnahmen wie transparente Trennscheiben sowie die Nutzung zusätzlicher Räume. Organisatorische Maßnahmen sind etwa feste und kleinere Lerngruppen sowie – vor allem bei älteren Schülerinnen und Schülern – ein Mix aus Präsenzlehre in Kleingruppen und selbstständigem bzw. Online-Lernen – einschließlich der dazu notwendigen technischen Ausstattung.

All diese Möglichkeiten müssen erst ausgeschöpft sein, bevor zum Mund-Nase-Schutz als letztem Mittel gegriffen wird. Das erfordert Phantasie und Engagement, aber nicht zuletzt auch Geld und Unterstützung durch Schulträger und den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn.

„Die GEW erwartet von den Verantwortlichen in Bund, Ländern und Kommunen, die Sorgen der Beschäftigen in den Bildungseinrichtungen und der Eltern ernst zu nehmen und die Schulen nicht weiter allein zu lassen, sondern mit den Beschäftigungsvertretungen zu beraten“, kommentierte Tepe.