Bereits 2009 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die seinerzeitige Altersgrenzenregelung in NRW unwirksam war, weil die Regelungen in der Laufbahnverordnung zu den Ausnahmetatbeständen zu unbestimmt waren bzw. nur durch Erlasse geregelt waren. Die daraufhin erfolgte Neuregelung in der Laufbahnverordnung von 2009, mit der – auch aufgrund der Initiative der GEW – die Altersgrenze von zuvor 35 auf 40 Jahre angehoben wurde, ist 2011 vom Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig angesehen und ausdrücklich auch anerkannt worden, dass sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Genau diesen Punkt hat jetzt das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.04.2015 als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen.
Die GEW NRW forderte das Land auf, endlich eine verfassungsfeste gesetzliche Grundlage zu schaffen. Sie forderte auch, die Altersgrenze entweder ganz abzuschaffen oder zumindest von derzeit 40 auf 45 anzuheben, wie in den meisten anderen Ländern üblich.
Für eine große Zahl der Tarifbeschäftigten in NRW hat das Urteil keine Folgen. Auf den Internetseiten der GEW NRW wird in einem Info dargestellt, für welche Tarifbeschäftigten das Urteil Folgen hat, welche Optionen sie haben und welche Konsequenzen ggf. aus einer Verbeamtung folgen würden