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Zusatzversorgung: Land muss für VBL-Leistungen geradestehen

Die langjährige Lektorin einer Universität hat sich darauf verlassen, dass ihr die arbeitsvertraglich zugesicherte Zusatzversorgung im Ruhestand zur Verfügung steht. Doch dann kam die böse Überraschung: Für die ersten zehn Beschäftigungsjahre hatte das Land trotz Anmeldung keine Beiträge gezahlt.

Daher fiel die VBL-Zusatzrente der Lektorin, die jetzt im Ruhestand ist, sehr mickrig aus. Wie ist es dazu gekommen? Die Frau war als Angestellte des Landes Rheinland-Pfalz seit 1970 an der Universität beschäftigt. Zwischen den Vertragsparteien wurden jeweils so genannte Formulararbeitsverträge als Standard abgeschlossen, die sich auf eine Reihe von Regelungen des damals gültigen Bundesangestelltentarifs (BAT) bezogen. Darunter auf Paragraf 46 BAT, der besagt, dass der ergänzende „Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Diens­tes“ anzuwenden sei. Weitere Arbeitsverträge von 1972 und 1974, die die Lektorin mit dem Land abschloss, bezogen sich ausdrücklich auf die Bestimmungen des ersten Arbeitsvertrags von 1970.

Keine Beiträge gezahlt

Nur: Das Land, das die Lektorin ab 1970 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) angemeldet hatte, zahlte bis 1980 keine Beiträge. Die Lektorin forderte das Land daher zunächst außergerichtlich auf, dafür zu sorgen, dass sie für die ersten Beitragsjahre von 1970 bis 1980 eine VBL-Rente erhält. Da das Land der Aufforderung nicht nachkam, reichte sie Klage ein: Bereits das Arbeitsgericht erkannte der Klägerin eine VBL-Rente für die ersten zehn Beschäftigungsjahre zu.
Die Klägerin hatte beantragt, die fehlenden Beiträge nachträglich abführen zu lassen. Zudem stellte sie einen Hilfsantrag, das beklagte Land zu verurteilen, ihr die fehlenden Versorgungsleistungen nachzuzahlen.

Das Land ging in Berufung und verwies darauf, dass die mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen nicht in allen Vorschriften unter den BAT fielen, deshalb lägen die Voraussetzungen nicht vor, den Versorgungs-Tarifvertrag anzuwenden. In der Berufung bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) jedoch den Anspruch der Klägerin und änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinne des Hilfsantrags ab: Das Land habe der Klägerin zu ihrer Zusatzversorgung zu verhelfen, zumal nach den Satzungsbestimmungen der VBL eine Nachversicherung nicht möglich ist. Der in der ersten Instanz zum Hauptantrag erhobene Hilfsantrag sichert der Klägerin die vollständigen Versorgungsleistungen, für die jetzt das Land geradestehen muss.

BAG weist Revision zurück

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision des Landes zurück und bestätigte die LAG-Entscheidung. Sage ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Versorgung zu, so das BAG, habe er diesen arbeitsrechtlichen Anspruch auch zu erfüllen. Das Land müsse für die VBL-Zusage einstehen. Der Arbeitgeber habe sich im Falle der Lektorin dazu verpflichtet, Arbeitsbedingungen mit bestimmten BAT-Regelungen anzubieten. Dafür stehe der ausdrückliche BAT-Bezug im Arbeitsvertrag, der ansonsten sinnlos ist.

BAG vom 16. März 2010 – 3 AZR 744/08