Zum Inhalt springen

Vorzeitige Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst

Die Arbeit im Auslandsschuldienst bringt besondere Belastungen mit sich. Kein Wunder, dass viele Lehrkräfte zwischendurch auch über eine vorzeitige Rückkehr nach Deutschland nachdenken. Die GEW informiert und berät.

Deutsche Auslandsschulen werben auf der didacta um Lehrkräfte (Foto: Manfred Brinkmann)

Rund sechzig Prozent der Lehrkräfte im Auslandsschuldienst haben schon an eine vorzeitige Rückkehr nach Deutschland gedacht. Dies ist Ergebnis einer Umfrage von Prof. Jutta Mägdefrau von der Universität Passau im Auftrag der GEW-nahen Max-Träger-Stiftung. Die Zahl derer, die sich tatsächlich dazu entschließen, ist allerdings weit geringer.

 

Kündigungen kommen selten vor

Die Ursachen für eine Rückkehr sind vielfältig:  Krankheit, materielle Gründe, Arbeitsüberlastung, kulturelle Unterschiede, fehlende Aufstiegsmöglichkeiten, Sicherheit im Gastland, Konflikte am Arbeitsplatz und familiäre Angelegenheiten, um einige zu nennen. Selbst Kündigungen kommen vor, sind jedoch selten.  Wer als verbeamtete Auslandsdienstlehrkraft oder Bundesprogrammlehrkraft vorzeitig aus dem Auslandsschuldienst nach Deutschland zurückkehren will oder muss, ist gut beraten, eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Ansonsten drohen  finanzielle Nachteile. Zunächst sollte man daher mit der Schulleitung sprechen. Stimmt diese einem Aufhebungsvertrag zu, bedarf es zusätzlich einer Stellungnahme der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat). Besteht am Schulort Einvernehmen, teilt die Schulleitung der ZfA den Sachverhalt mit.

 

Nach drei Monaten Krankheit endet der Auslandsschuldienst meist ohne weiteres

Die ZfA entscheidet, wie die Rückübersiedlung finanziell geregelt wird. Generell gilt, dass Kosten für den Rückumzug nicht übernommen werden und bereits geleistete Kostenerstattungen für den Umzug ins Gastland je nach Dauer der Tätigkeit zurückgezahlt werden müssen, es sei denn, die ZfA stimmt der vorzeitigen Rückreise ausdrücklich zu (Richtlinie 6.2.1). Dies geschieht in der Regel, wenn die Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Als Nachweis dient eine ärztliche Bescheinigung des Vertrauensarztes der Botschaft. Sofern die betreffende Lehrkraft sich in Deutschland aufhält, reicht in der Regel auch das Attest des behandelnden Arztes. Der Widerruf des Vermittlungsbescheids erfolgt meist ohne weiteres, wenn man länger als drei Monate arbeitsunfähig war und kurzfristig keine Gesundung zu erwarten ist. Die ZfA nimmt in diesem Fall Kontakt mit der Heimatschulbehörde auf, damit die Beurlaubung für den Auslandsschuldienst aufgehoben werden kann. (Richtlinie 1.1.4).