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Bundesverfassungsgericht

Eingetragene Lebenspartner müssen bei Zusatzversorgung gleichgestellt werden

Die Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) muss für einen ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, wie für einen verheirateten Versicherten berechnet werden.

Foto: Pixabay / CC0

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte gleichgeschlechtlicher Paare bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst erneut gestärkt: Für eingetragene Lebenspartnerschaften muss die Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) demnach wie für ledige Versicherte berechnet werden – und zwar ohne Antrag.

Die 3. Kammer des Ersten Senats gab im Dezember 2019 der Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und verpartnerten Versicherten statt, für den eine VBL-Zusatzrente wie für Unverheiratete ermittelt worden war. Das Gericht sah darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die rückwirkend zu beseitigen sei (Az. 1 BvR 3087/14).

Der Kläger bezieht seit 1998 eine Zusatzrente der VBL. 2001 begründete er eine eingetragene Lebenspartnerschaft, 2006 informierte er die VBL darüber, 2011 beantragte er eine Neuberechnung wie für Eheleute ab dem Zeitpunkt der Verpartnerung. Die VBL leistete indes nur eine Nachzahlung für den Zeitraum ab der Mitteilung über die Verpartnerung, da für die Zeit zuvor ein Antrag fehle. 

Bereits 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig sei. „Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz“, entschied der Zweite Senat. Die Rechtslage musste daraufhin rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden.