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TVöD kompakt: Das bringt das einheitliche Tarifrecht für Bund und Kommunen

Am 13. September 2005 haben die Gewerkschaften sowie Bund und Kommunen den neuen Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) unterzeichnet. Das neue Tarifrecht gilt ab dem 1. Oktober für alle Arbeitnehmer von Bund und Kommunen und löst den seit 1961 geltenden Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ab.

Wie der Übergang in das neue Tarifrecht vor sich geht, wurde im Tarifvertrag zur Überleitung (TVÜ) festgehalten. Die Länder sind am TVöD nicht beteiligt. Indirekt betroffen vom TVöD sind aber z. B. Beschäftigte in Privateinrichtungen, die „in Anlehnung an BAT“ bezahlt werden.

Für wen gilt der TVöD?

Der TVöD gilt für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter gleichermaßen. Auch gibt es einheitliche Tabellenentgelte für Kommunen und Bund. Die bisher in wesentlichen Teilen des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst vorherrschende Spaltung in ein Tarifrecht für Angestellte und ein Tarifrecht für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie eines für den Bereich des Bundes und eines für den der kommunalen Arbeitgeber besteht also nicht mehr. Die Tarifvertragsparteien verbinden damit auch die Erwartung, die Bindungswirkung des Flächentarifrechts für den öffentlichen Dienst zu erhalten und der Tarifflucht kommunaler Arbeitgeber entgegen zu wirken.

Was bleibt gleich?

Geblieben sind unter anderem die Regelungen zum Arbeitsvertrag, zu den Arbeitsbedingungen und die allgemeinen Regelungen zur Eingruppierung. Auch die Krankenbezüge wurden übernommen, deren Bezugsdauer aber in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit von 26 Wochen auf bis zu 39 Wochen erhöht. Gleiches gilt im Wesentlichen für den Urlaub, Sonderurlaub sowie die Freistellung von der Arbeit und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei es nicht gelungen ist, den tariflichen Kündigungsschutz in das Tarifgebiet Ost zu übertragen.

Was ändert sich bei der Bezahlung?

Im TVöD gibt es die Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege und die Ortszuschläge nicht mehr.

Für den Aufstieg in eine neue Gehaltsstufe, der bisher nach einer Beschäftigungszeit von jeweils zwei Jahren eintrat (Senioritätsprinzip), sich also nach dem Dienstalter orientierte, gibt es im TVöD in dieser Form nicht mehr. An die Stelle von neun bis 14 Gehaltsstufen sind sechs Stufen getreten, in denen der Aufstieg nach dem Grundsatz tatsächlicher Beschäftigungsdauer erfolgt und die höchste Stufe nach 15 Jahren erreicht wird.

Leistungsorientierte Bezahlung

Neu aufgenommen wurden Elemente einer leistungsorientierten Bezahlung, die zusätzlich zum Tabellenentgelt in Form von Leistungsprämien und Leistungszulagen ab 2007 bezahlt werden. Hierzu wird ein Fonds gebildet. Der Einstieg in die leistungsbezogene Bezahlung erfolgt stufenweise. Zunächst wird ein Prozent der ständigen Monatsentgelte der beim Arbeitgeber unter den TVöD fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereit stehen. In den kommenden Jahren wird dieser Anteil auf acht Prozent gesteigert. Die Gelder, die hierfür zur Verfügung gestellt werden, dürfen vom Arbeitgeber nicht zweckwidrig verwendet werden. Zugleich besteht unter bestimmten Bedingungen eine Verpflichtung zur teilweisen Ausschüttung dieser Mittel an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

TVöD gilt auch für Lektoren an Hochschulen

Lektoren sind künftig vom Geltungsbereich des TVöD erfasst. Für einen Großteil der Lektoren kommt dieser Vorteil erst zum Tragen, wenn der TVöD von den Ländern übernommen wird. Nach bisherigem Recht fallen Lektoren neben anderen Gruppen des haupt- und nebenberuflichen wissenschaftlichen Personals (wie Hochschullehrer und wissenschaftliche Hilfskräfte) nicht unter den BAT. Ihre Arbeitsbedingungen werden vielmehr einzelvertraglich geregelt. Ab 1. Oktober sind an den Hochschulen nur noch wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, Hochschullehrer, Lehrbeauftragte und künstlerische Lehrkräfte vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen. Für das am 1. Oktober bestehende Arbeitsverhältnis als Lektor und für entsprechende Arbeitsverhältnisse einschließlich deren Verlängerung, die bis zum 31. Dezember 2006 begründet werden, bleibt es aber beim bisherigen Recht.

Zahlung von Krankenbezügen

In den ersten sechs Wochen einer Erkrankung wird das bisherige Entgelt fortgezahlt. Nach sechs Wochen erhalten die Beschäftigten längstens bis zum Ende der 39. Woche einen Krankengeldzuschuss. Mit dem Krankengeldzuschuss wird die Differenz zwischen dem üblicherweise zustehenden Netto-Entgelt und dem Brutto-Krankengeld ausgeglichen. Vom Brutto-Krankengeld müssen noch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Für Beschäftigte bei Bund und Kommunen, die schon vor dem 30. Juni 1994 beschäftigt waren, gibt es eine höhere Zahlung: Hier wird als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Netto-Entgelt und Netto-Krankengeld gezahlt.

In den Verhandlungen waren die Gewerkschaften bemüht, eine daraus resultierende Überforderung der Angestellten zu verhindern. Sie konnten sich aber nur bedingt gegenüber den Arbeitgebern durchsetzen. Deshalb können hier – je nach Einzelfall - zusätzliche Kosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Umfang von bis zu 80 Euro monatlich nicht ausgeschlossen werden. Weitere Informationen sind über die GEW-Landesverbände erhältlich.

Arbeitszeit von Lehrkräften

Die Arbeitszeit von Lehrkräften an allgemein- und berufsbildenden Schulen bestimmt sich nach den Regeln, die auch für Beamtinnen und Beamte gelten. Eine Abkehr von der Verweisung auf das Beamtenrecht konnte in den Verhandlungen nicht erreicht werden. Im Bereich der kommunalen Arbeitgeber ist die bisher in der Sonderregelung SR 2 l I zum BAT/BAT-O enthaltene Tarifvorschrift auch in den TVöD eingeflossen. Dagegen gilt die Vorschrift nicht für den Bund, in dessen Bereich allgemein- und berufsbildende Schulen im Sinne der SR 2 l I BAT/BAT-O nicht bestehen. Die kommunalen Arbeitgeber haben sich „in solidarischer Verbundenheit mit den Ländern außer Stande gesehen, in dieser entscheidenden und kostenwirksamen Frage im TVöD einen anderen Weg zu gehen, als er von den Ländern vorgegeben wird.

Entgeltordnung wird noch verhandelt

Noch nicht vereinbart werden konnte die Entgeltordnung, die die Grundlage für die Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe bildet. Die Entgeltordnung muss aber von den Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2006 vereinbart werden. Bis dahin werden die Tätigkeiten nach dem Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O in eine Vergütungsgruppe eingruppiert und diese dann auf Basis einer Tabelle einer Entgeltgruppe des TVöD zugeordnet. Die Grundlage hierfür sind die Überleitungstarifverträge (TVÜ).

Überleitung aller Arbeitnehmer in den TVöD am 30. September

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, werden in den TVöD übergeleitet. Das betrifft auch das Entgelt, das ab 1. Oktober nach der im TVöD vereinbarten Tabelle gezahlt wird. Die Grundlage für die Entgeltansprüche bildet das Entgelt, das im September 2005 bezogen wurde oder worden wäre, wenn für den gesamten Monat Anspruch auf Vergütung bestanden hätte (Vergleichsentgelt). Dadurch werden Entgeltverluste, die sich unmittelbar aus der Überleitung ergeben, ausgeschlossen. Für noch ausstehende Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege und Ansprüche auf Vergütungsgruppenzulagen, die erst nach dem 30. September vollendet bzw. erfüllt wären, gibt es Übergangsregelungen.

Spezielle Regeln für Lehrkräfte

Auch Lehrkräfte werden übergeleitet. Den dabei zu berücksichtigenden Besonderheiten, die sich aus dem Fehlen tariflicher Bewährungsaufstiege für Lehrkräfte ergeben, wird durch spezielle Überleitungsregelungen Rechnung getragen. Entsprechende Regelungen für Lehrkräfte sind mit den kommunalen Arbeitgebern bereits vereinbart. Der Bund hat hierzu die Aufnahme von Verhandlungen zu einem baldmöglichsten Termin verbindlich zugesichert.

Verhandlungen mit den Ländern
Nachdem die Länder aus den Tarifverhandlungen vorzeitig ausgeschieden sind, gelten für sie der BAT/BAT-O und die entsprechenden Arbeitertarifverträge auch nach dem 30. September 2005. Ob diese Tarifverträge, die sich mehr oder weniger am TVöD orientieren, ersetzt werden, lässt sich heute nicht voraussagen.

TVöD an Länderbesonderheiten anpassen

In den Länder gelten eine Reihe von Besonderheiten, denen nur unzureichend im TVöD Rechnung getragen wird. Dies gilt insbesondere für die Lehrkräfte, die einen bedeutenden Anteil der Beschäftigten der Länder repräsentieren. Für sie müssen Regelungen vereinbart werden, die über das hinausgehen, was heute mit Bund und kommunalen Arbeitgebern im TVöD vereinbart ist. Hierzu gehört auch die tarifliche Regelung der Arbeitszeit und der Eingruppierung von Lehrkräften.

Auf der GEW lastet in dieser Hinsicht eine besondere Verantwortung. Dieser Verantwortung gerecht zu werden, ist eine der vordringlichsten Aufgaben der tarifpolitischen Arbeit der GEW in der nächsten Zeit.

Links
  • TVöD für Lehrkräfte bei Bund und Kommunen