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Tarifvertrag kommt! GEW-Bonus jetzt beantragen!

Nach der Tarifeinigung im Dezember 2012 und dem positiven Votum der GEW-Mitglieder erwarten die Beschäftigten, dass der Tarifvertrag bei INA.KINDER.GARTEN nun bald in Kraft tritt. Zuvor muss aber der genaue Wortlaut des Tarifvertrags noch zwischen den Tarifparteien abgestimmt werden. Da steckt der Teufel oft im Detail. Es gab zwischen den Tarifparteien Unstimmigkeiten über die Interpretation des Einigungspapiers, die aber in einem Gespräch am 22. März weitgehend ausgeräumt werden konnten: Der fertige Text kann nun zügig fertiggestellt werden. Nach Lage der Dinge wird der Tarifvertrag in wenigen Wochen unterschrieben und rückwirkend zum 1. August 2012 in Kraft gesetzt.

Die Tarifeinigung umfasst einen GEW-Mitgliederbonus in Form einer Einmalzahlung von 110,- Euro, der jeweils mit dem Gehalt im Mai 2013 und mit dem Gehalt im Mai 2014 fällig wird. Voraussetzung ist, dass die/der Beschäftigte zum 1. Januar des jeweiligen Jahres Mitglied der GEW ist und dies bis zum 31. März dem Arbeitgeber nachweist.

In den Redaktionsverhandlungen, in denen es um den Wortlaut des Tarifvertrages geht, hatten die Arbeitgeber einen Entwurf vorgelegt, der aus Sicht der GEW eine Reihe von klärungsbedürftigen Punkten enthielt. Viele dieser Fragen konnten schnell und einvernehmlich geklärt werden. An zwei Punkten wollten die Arbeitgeber aber in einer Weise über die Tarifeinigung hinausgehen, dass dies für die GEW nicht akzeptabel war.

Der erste Punkt betrifft die Verortung des Situationsansatzes als Trägerkonzept im Tarifvertrag. In der „Entgeltordnung“, die die Geschäftsführung im August 2012 den Beschäftigten im Zusammenhang mit neuen Arbeitsverträgen vorgelegt hatte, war der Situationsansatz in den Grundsätzen der Fortbildung im Abschnitt 12.1. verankert. Abweichend davon, wollte die Geschäftsführung den Situationsansatz nun unter den „Pflichten des Arbeitnehmers“ aufnehmen. Das lehnte die GEW strikt ab. Am 22. März konnte man sich auf eine Lösung verständigen, das Trägerkonzept in die Präambel des Tarifvertrags aufzunehmen. Für die GEW ist das eine akzeptable Lösung, weil es in Tarifverträgen durchaus üblich ist, in der Präambel auf das pädagogische Konzept des Trägers hinzuweisen. Für die Beschäftigten können daraus keine Nachteile entstehen, denn sie haben sich arbeitsvertraglich ohnehin verpflichtet, nach dem Situationsansatz zu arbeiten. Auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von pädagogischem Personal werden dadurch nicht eingeschränkt.

Der zweite Punkt betrifft die Jahressonderzahlung. In der Tarifeinigung war dazu klar formuliert: „Der Arbeitgeber zahlt jedes Jahr an alle Beschäftigten (…) eine Jahressonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des Septemberentgeltes unabhängig vom Geschäftsergebnis und ohne Rückzahlungsklausel. Für diesen Paragraphen wird ein Sonderkündigungsrecht jeweils mit einem Monat Frist zum 31.10. jeden Jahres vereinbart.“ Der Formulierungsvorschlag der Arbeitgeber sah nun vor, dass bei Nutzung dieser Sonderkündigungsmöglichkeit „im betreffenden Jahr der Kündigung und den Folgejahren kein Anspruch auf Gratifikation“ bestehen sollte. Damit wäre der Sinn und Zweck der oben zitierten Einigung konterkariert worden. Ohne diesen Zusatz wirkt die tarifliche Norm im Falle der Kündigung nach mit der Folge, dass zuvor eingestellte GEW-Mitglieder ihren Anspruch auf die Jahressonderzahlung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung behalten. Ohne Nachwirkung wäre es im Konfliktfall der Willkür der Geschäftsleitung überlassen, ob sie die Jahressonderzahlung zahlt oder nicht. Gleichwohl hat die GEW stets signalisiert, dass es nicht im Interesse der Beschäftigten liegen kann, den Arbeitgeber in die Insolvenz zu treiben. Sie hat daher ihre Bereitschaft unterstrichen, im Falle einer Finanznot des Trägers, unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen, um bis zum jeweiligen Jahresende eine Neuregelung zu vereinbaren. Dies wird auch durch eine entsprechende Protokollerklärung im Tarifvertrag verbindlich erklärt.