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Streikrecht für Beamte ist keine „Rosinenpickerei“

Die GEW fordert kein pauschales Streikrecht, sondern stemmt sich gegen das Verwehren dieses Grundrechtes für Beamte mit nicht hoheitlichen Tätigkeiten. Die verfassungsrechtliche Grundlage ist flexibel genug, das Streikrecht in diesem Fall zuzulassen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte für den 17. Januar zur mündlichen Verhandlung geladen, um die Standpunkte zum Beamtenstreikrecht auszutauschen. Die Dienstherren vertraten unisono die Auffassung, dass ein Beamtenstreikrecht nicht mit den Normen des Grundgesetzes zu vereinbaren sei. Besonders eine Bemerkung ließ aufhorchen. Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) sprach vor der Verhandlung gegenüber den Journalisten und später gegenüber den Richterinnen und Richtern des BVerfG von einer „Rosinenpickerei“ derjenigen, die ein Streikrecht für Beamtinnen und Beamte fordern.

Es sei angemerkt, dass die GEW kein pauschales Streikrecht fordert, sondern sich gegen das Verwehren dieses Grundrechtes für Beamte mit nicht hoheitlichen Tätigkeiten stemmt. Das BVerfG hatte bereits vor Jahren festgestellt, dass Lehrkräfte keine hoheitlichen Aufgaben ausüben. Es hat einen faden Beigeschmack, wenn der Innenminister von „Rosinen“ spricht, wenn er das Streikrecht meint. Das Gegenteil ist richtig: Es geht bei unserer Forderung nach einem Streikrecht nicht um Rosinenpickerei, sondern um die Grundzutaten des harten Brotes des Lehrkräftealltages sowie der damit verbundenen Gestaltung der Lebens- und Arbeitsbedingungen. Die verfassungsrechtliche, damit die juristische Grundlage des Berufsbeamtentums ist flexibel genug, das Streikrecht für nichthoheitliche Tätigkeiten zuzulassen.

Wir haben es ja oft genug erlebt, dass Tariferhöhungen für Angestellte je nach Kassenlage – und damit nur unzureichend – auf die verbeamteten Lehrkräfte übertragen wurden. Von der Frage der Höhe der Pflichtstunden ganz zu schweigen, die sowohl Element der Arbeitsbelastung, als auch pädagogischer Faktor sind. Völkerrechtlich ist das Streikverbot für verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer nicht haltbar, für unsere gefestigte Demokratie ist es außerdem nicht tragbar. Die Befürworter des Verbots argumentieren, dass durch Streiks Unterricht nicht gegeben werden könne. Eine Chimäre.

„Es ist nicht allein eine juristische Debatte. Es geht um weit mehr: Um das Selbstverständnis unseres Gemeinwesens.“

Durch Lehrkräftemangel und unzureichende Vertretungsreserven fällt bundesweit ein Vielfaches an Unterricht mehr aus als durch Streiks der GEW. Auch in den Bundesländern, in denen Lehrkräfte überwiegend oder ausschließlich im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Es fällt auf, dass jedes noch so irrationale Argument in Stellung gebracht wird, um die Verwirklichung eines Rechts auf Streik zu verhindern. Dies verwundert aber auch nicht, denn etwas Neues zu wagen und mehr Partizipation einzufordern, ist ein gesellschaftspolitischer Prozess, der alle Reaktionsfacetten auslöst, von sturer Ablehnung bis zu euphorischer Begeisterung.

Die Kritiker sehen gern ein „Alles oder Nichts“: Ohne Streikverbot kein Berufsbeamtentum. Nein, die GEW will den Beamtenstatus nicht abschaffen. Aber eine seriöse Teilhabe und vor allem die durch das Grundgesetz garantierte Koalitionsfreiheit und das damit verbundene Streikrecht dürfen einer zahlenmäßig großen Gruppe im öffentlichen Dienst nicht aus Kostengründen verweigert werden. Stammtischparolen und Kampfbegriffe werden diesem schwierigen Thema nicht gerecht. Es ist nicht allein eine juristische Debatte. Es geht um weit mehr: Um das Selbstverständnis unseres Gemeinwesens. Menschenrechte sind keine Petitesse, sie gehören zu den Säulen eines modernen Staatswesens. Auf dieser Ebene muss die Diskussion verlaufen. Ich plädiere für ein verbales Abrüsten und setze auf die Vernunft und den Mut, Völkerrecht nicht nur als fernes flirrendes Polarlicht zu sehen, sondern als das helle Tageslicht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der ein pauschal an den Status geknüpftes Streikverbot ablehnt, ist nicht irgendein unteres Verwaltungsgericht. Das BVerfG wird die Frage beantworten müssen, wie die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums steht und welche Weiterentwicklungsmöglichkeit es erlaubt. Der EGMR hat eine klare Position. Ich auch: Das Streikrecht für verbeamtete Lehrkräfte darf diesen nicht länger verweigert werden.