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Schwerbehinderung und Frauenförderung kein Vorrang

Die Entscheidung steht in einer Rechtsprechungsreihe mit weitreichenden Konsequenzen: Insbesondere die Kriterien Schwerbehinderung und Frauenförderung sind danach nicht vorrangig zu berücksichtigen, obwohl sie Benachteiligungen abbauen sollen und jeweils auf eigenständigen gesetzlichen Grundlagen beruhen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Lehrerin, die neun Jahre lang aus familiären Gründen beurlaubt war, vergeblich einstweiligen Rechtsschutz nach der Besetzung einer Beförderungsstelle beantragt. Sie lag nach der Bewertung der Qualifikation mit mehreren Mitbewerbern gleich auf. Nach Berücksichtigung des Hilfskriteriums Dienstalter fiel die Stellenbesetzung zugunsten eines Mitbewerbers aus. Da der Dienstalter-Vorsprung unter zwölf Monaten lag, verwies die Lehrerin darauf, dass sie angesichts einer Schwerbehinderung vorrangig zu berücksichtigen sei.

Das OVG folgte diesem Argument nicht und verwies auf unvermeidliche Härten in Auswahlentscheidungen mit einer Vielzahl von Bewerbungen um wenige Stellen. Das Hilfskriterium Dienstalter sei rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die vom Dienstherrn pauschal mit zwei Dienstjahren angerechnete neunjährige Familienzeit. Es sah in beiden Sachverhalten keine rechtlich relevante Benachteiligung.

OVG NRW vom 21. März 2006 – 6 B 228/06

Eine vergleichbare Entscheidung erging nach einer Konkurrentenklage bei der Besetzung einer Rektorenstelle.

OVG NRW vom 24. Juli 2006 – 6 B 807/06