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Schulsportverletzung: Unfallversicherung ist zuständig

Sehnenabriss beim Hochsprung: Ereignet sich eine Verletzung im Rahmen des Schulsportunterrichts, handelt es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ein 16-jähriger Schüler hatte sich während des Hochsprungtrainings – beim Anlaufen und Abspringen – eine schwere Knieverletzung zugezogen. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall und damit ihre Zuständigkeit ab, da es sich um einen anlagebedingten Schaden handele: Die Verletzung hätte bei jeder anderen Gelegenheit ebenfalls passieren können. Es habe keinerlei Fremdeinwirkung im Sinne des Unfallbegriffs auf den Schüler stattgefunden. Mit Schreiben an den zuständigen Arzt lehnte die Versicherung gut zwei Wochen nach dem Unfall jede weitere Behandlung zu ihren Lasten ab.

Diesen Verwaltungsakt sah das Sozialgericht (SG) Halle als rechtswidrig an und entschied, dass die gesetzliche Unfallversicherung alle Leistungen zur Entschädigung und Behandlung vollständig erbringen müsse. Das SG ging auch auf den Unfallbegriff ein und stellte klar: Schülerinnen und Schüler sind unfallversichert, wenn eine Körperbewegung im Schulsport ohne Fremdeinwirkung zu einer Verletzung führt. Dazu gehören auch das Anlaufen und Abspringen beim Hochsprung.

(SG Halle vom 24. Februar 2005 – SG U 175/02)