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Präsenztage

Keine Mitbestimmung bei der Konferenz-Terminierung

Die drei Präsenztage für Lehrkräfte an Schulen, die in der Regel am Ende der Sommerferien liegen, dienen dem reibungslosen Start in ein neues Schuljahr. Schulleiter können an diesen Tagen Konferenzen abhalten und die Anwesenheitspflicht festsetzen – in der für Beamtinnen und Beamte üblichen Dienstzeit. Der Personalrat hat dabei kein Mitbestimmungsrecht.

Zumindest hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf Grundlage des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) Paragraf 86 Abs. 2 so entschieden: Geklagt hatte ein Personalrat, nachdem der Schulleiter in einem Dienststellengespräch vor den Sommerferien (3. Juli 2008) angekündigt hatte, dass an den Präsenztagen mehrere Konferenzen stattfinden würden. Es bestand Anwesenheitspflicht. Neben einer – mit Termin und Uhrzeit – angekündigten Allgemeinen Lehrerkonferenz sollten weitere Teamabsprachen, Klassen und Fachkonferenzen in Eigenregie der beteiligten Lehrkräfte veranstaltet werden, um den Unterrichtsbeginn vorzubereiten.

Daraufhin machte der Personalrat mit Schreiben vom 7. Juli 2008 für die Zeiten und die Lage der Konferenzen ein Mitbestimmungsrecht geltend, insbesondere mit Hinweis auf nicht verbindlich terminierte Team- und Fachbesprechungen. Die Schulleitung lehnte dies mit Schreiben vom selben Tag ab und bezog sich auf Paragraf 86 Abs. 2 HmbPersVG. Auch das Verwaltungsgericht (VG) und das Oberverwaltungsgericht (OVG) wiesen den Antrag zurück, eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts anzuerkennen – mit Bezug auf die gesetzliche Regelung: Paragraf 86 Abs. 2 HmbPersVG verneine das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Gestaltung der Dienstzeit; der Gesetzgeber habe die Präsenztage als pädagogisch-organisatorischen Freiraum der Schulen bewusst der Mitbestimmung entzogen. Alle verbeamteten Lehrkräfte müssten an den Präsenztagen während der regelmäßigen Dienststunden ihren Dienst verrichten. Damit sei die Arbeitszeit an diesen Tagen zur Vorbereitung des neuen Schuljahres hinreichend fixiert. Dazu gehöre, dass die Lehrkräfte an den Präsenztagen keinen Urlaubsanspruch hätten, wenn sie zu dienstlichen Aufgaben herangezogen würden.

Konferenzen gehören zum Berufsbild

Auch die Argumentation des Personalrats, die Ferienzeit diene der Erholung der Pädagogen und ihrem Freizeitausgleich, da sie während der Unterrichtszeit regelmäßig Mehrarbeit leisteten, ließ das BVerwG nicht gelten. Im Rückblick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes unterstrich das Gericht, dass es dem Gesetzgeber explizit nicht um den Abbau der Rechte des Personalrats und der Mitbestimmung gegangen sei. Im Vordergrund habe gestanden, die Einberufung zu Lehrer-, Abteilungs-, Fach- und Klassenkonferenzen sowie anderen Besprechungen mit Unterrichtsbezug organisatorisch abzusichern.

Begründung: Die auf solche Verpflichtungen und Aufgaben entfallende Arbeitszeit gehöre spezifisch zum Berufsbild einer Lehrkraft. Anordnungen der Schulleitung seien in diesem Zusammenhang daher keinesfalls als schulische Besonderheit zu bewerten. Sie seien vielmehr eine schultypische Maßnahme. Paragraf 86 Abs. 2 HmbPersVG verlagere einen Teil der Arbeitszeit von Lehrkräften auf die letzten drei Tage der unterrichtsfreien Zeit.