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Ortslehrkräfte an Europäischen Schulen

Welches Recht gilt für Ortslehrkräfte an Europäischen Schulen in Deutschland? Dies war eines der Themen des Gesprächs zwischen der GEW und den beiden deutschen Vertreterinnen im Obersten Rat der Europäischen Schulen, Bettina Bundszus (BMBF) und Hildegard Jacob (KMK) am 28. November in Berlin.

Foto: M. Brinkmann

An dem Gespräch im Bundesministerium für Bildung und Forschung in Berlin nahmen für die GEW die Vorsitzende Marlis Tepe, der Justiziar Volker Busch, der Referent für Internationales Manfred Brinkmann und der Beauftragte für die Europäischen Schulen Jörg Cygan teil. Drei der insgesamt vierzehn Europäischen Schulen in der EU befinden sich in Deutschland und zwar in München, Frankfurt und Karlsruhe. Dort arbeiten neben den entsandten Lehrkräften aus EU-Mitgliedsstaaten auch zahlreiche Ortslehrkräfte unter prekären Beschäftigungsbedingungen. Viele von ihnen sind seit Jahren, zum Teil sogar Jahrzehnten, durch Kettenarbeitsverträge befristet angestellt. Da es sich um die Wahrnehmung von Daueraufgaben handelt, ist dies nach deutschem Recht nicht zulässig. Eine eigene Interessenvertretung und Mitbestimmungsrechte sind den Ortslehrkräften bisher verwehrt.

Neues Statut für Ortslehrkräfte

Wohl auch aufgrund von Klagen, die die GEW unterstützt, will der Oberste Rat der Europäischen Schulen nun in einem Ortslehrkräftestatut die Arbeitsbedingungen der Ortslehrkräfte neu regeln. Der Entwurf des Ortslehrkräftestatuts, der der GEW vorliegt, sieht zwar erstmalig auch die Möglichkeit einer unbefristeten Beschäftigung von Ortslehrkräften sowie die Einrichtung eines ‚Personalausschusses für Ortslehrkräfte‘ vor. Dennoch bleibt das Statut weit hinter den Erwartungen der betroffenen Kolleginnen und Kollegen zurück. Dies machte die GEW-Vorsitzende Marlis Tepe in dem Gespräch gegenüber Frau Bundszus und Frau Jacob deutlich. Die Kritik der GEW richtet sich vor allem darauf, dass die Dienstvorschriften des Ortslehrkräftestatuts „Vorrang vor den rechtlichen Bestimmungen der Gesetzgebung des Sitzlandes“ (Artikel 2.1.) haben sollen. Genau dies jedoch ist Gegenstand der von der GEW unterstützten Verfahren, die nun dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorliegen.

Unbefriedigende Regelungen

Die GEW befürchtet, dass der Status der Ortslehrkräfte als Arbeitnehmer zweiter Klasse festgeschrieben wird, falls der Entwurf des Ortslehrkräftestatuts vom Obersten Rat in dieser Form beschlossen wird. So soll auch bei unbefristet beschäftigten Ortslehrkräften zukünftig die Zahl der Unterrichtsstunden jährlich neu und einseitig festgelegt werden können. Eine Mitbestimmung des ‚Personalausschusses für Ortslehrkräfte‘ ist nicht vorgesehen. Vielmehr hat „er sich für den reibungslosen Betrieb des Schuldienstes und die pädagogische Qualität des Unterrichts“ (Artikel 17.4.) einzusetzen. Für Klagen steht den Ortslehrkräften lediglich die für die Europäischen Schulen eingerichtete interne Beschwerdekammer zur Verfügung, die in erster und letzter Instanz entscheidet.

Entscheidung erst im nächsten Jahr

Marlis Tepe äußerte gegenüber den beiden Gesprächspartnerinnen in Berlin die Erwartung, dass sie sich im Obersten Rat der Europäischen Schulen für Regelungen im Ortslehrkräftestatut einsetzen, die den Mindeststandards nach innerdeutschem Recht entsprechen. Die nächste Sitzung des Obersten Rats findet am 4. Dezember in Brüssel statt. Nach Auskunft von Frau Bundszus sei jedoch vor der übernächsten Sitzung im April 2014 nicht mit einer Entscheidung über das Ortslehrkräftestatut zur rechnen, da noch Vorbehalte der belgischen Regierung bestehen. Beide Seiten verständigten sich darauf, in Kontakt zu bleiben und den Dialog über die Situation der Ortlehrkräfte an Europäischen Schulen fortzuführen.