Lehrkräften an der griechischen Schule in Nürnberg darf wegen der griechischen Spargesetze kein Geld vom Lohn abgezogen werden. Das Bundesarbeitsgericht gab entsprechenden Klagen mehrerer Angestellter der Privatschule, darunter zwei GEW-Mitglieder, statt. Der Arbeitgeber, die Republik Griechenland als Schulträger, hatte den Lehrkräften mit Verweis auf die Sparbeschlüsse zur Reduzierung der Staatsschulden seit November 2010 jeden Monat bis zu 500 Euro weniger ausgezahlt.
Die Genehmigung, die Schule zu betreiben, erteilte die Regierung von Mittelfranken 1978, sie übt auch die Schulaufsicht aus. Der Unterricht findet nach Lehrplänen des Freistaats Bayern statt, die Schulbücher entsprechen bayerischen Vorgaben. Der Arbeitgeber verwies auf seine Staatenimmunität, wonach Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen seien. Das Bundesarbeitsgericht wies dies nach Einschaltung des Europäischen Gerichtshofes zurück. Die griechischen Spargesetze seien bei der Auslegung deutschen Rechts zu berücksichtigen, grundsätzlich aber gelte deutsches Arbeitsrecht. Die Kläger können sich nun auf eine Nachzahlung freuen.