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Kein Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten

Das Bundesverfassungsgericht hat im Frühjahr die Verfassungsbeschwerde eines Beamten abgelehnt, der zum Ausgleich für hohe Lebenshaltungskosten in München eine Ballungsraumzulage einforderte.

Das Ortszulagensystem stellt für den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - im Gegensatz zum Alimentations- und Leistungsprinzip - kein entscheidendes Merkmal des Berufsbeamtentums dar. Vielmehr seien, so das Gericht, die Nettobezüge maßgeblich, die sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammensetzen könnten, die allerdings den Lebenskosten in Ballungsräumen noch angemessen sein müssten.

Das Alimentationsprinzip gehört zu den verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Es besagt, dass Beamte über ein Nettoeinkommen verfügen sollten, das ihre rechtliche sowie wirtschaftliche Unabhängigkeit und Sicherheit gewährleistet und ihnen außerdem über die Grundbedürfnisse hinaus einen angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber jedoch nicht zum Abfedern erhöhter Lebenshaltungskosten etwa in einer Metropole wie München. Vergleichsgruppen für die Besoldung seien nicht Beamte anderer Städte und Regionen, sondern Beamte desselben Wohnortes, begründeten die Richter ihr Urteil. Eine angemessene Alimentation müsse zudem im Verhältnis zum Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen (mit vergleichbarer Ausbildung) auch außerhalb des öffentlichen Dienstes stehen.

(BVerfG vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04)