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Jetzt gilt der TV EntgO-L

Die GEW hat den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) abgeschlossen. Was ist neu und welche Fristen müssen eingehalten werden? Die Änderungen im Überblick.

Mit der Unterschrift unter den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) gilt dieser ab jetzt für alle bei den Ländern angestellten Lehrkräfte mit Ausnahme von Hessen und ist jetzt direkt auf GEW-Mitglieder anwendbar.

Die Frist für die Anträge auf Höhergruppierung und Entgeltgruppenzulage war bereits am 31.Juli 2016 abgelaufen. Die GEW hat daher durchgesetzt, dass diese Frist bis zum 31. Mai 2017 verlängert wird. 

Neu ist also:

  • Die direkte Geltung des TV EntgO‑L für Mitglieder der GEW.
  • Die Möglichkeit, den Antrag auf Höhergruppierung/ Entgeltgruppenzulage bis zum 31. Mai 2017 nachzuholen.

Für diese Anträge gilt: 

  • Die Eingruppierung (Entgeltgruppe und Entgeltsstufe) am 31. Juli 2015 ist maßgeblich für die Höhergruppierung. 
  • Ab 1. August 2015 beginnt die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe. 
  • Das aus der Höhergruppierung resultierende höhere Entgelt wird ab 1. März 2017 gezahlt. 

Für die Beschäftigten, die den Antrag bereits bis zum 31. Juli 2016 gestellt haben, ändert sich nichts: Ihre Anträge wirken hinsichtlich Stufenlaufzeit und Entgeltwirksamkeit auf den 1. August 2015 zurück. Auch die Antragsfrist für die Angleichungszulage endet unverändert am 31. Juli 2017. Diese Anträge wirken zurück auf den 1. August 2016.

Weitere Änderungen des TV EntgO‑L wurden nicht vereinbart. Die GEW konnte aber aber erreichen, nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen die Gespräche zu strukturellen Fragen der Entgeltordnung fortzusetzen. Die wichtigsten Details zum Tarifvertrag für angestellte Lehrkäfte hat die GEW in ihren Fragen und Antworten zum TV EntgO-L zusammengestellt. Der TV EntgO‑L knüpft an die Landesbesoldungsgesetze an. Die zuständigen GEW- Landesverbände beraten ihre Mitglieder daher im Einzelfall, ob ein Antrag vorteilhaft ist.