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Höhergruppierung: Grundschulen in Sachsen

Im Freistaat Sachsen können angestellte Grundschullehrkräfte höhergruppiert werden, sofern sie sich sechs Jahre lang bewährt haben und eine freie Planstelle zur Verfügung steht.

Grundlage für die Höhergruppierung - von der Vergütungsgruppe IVa in III BAT-O - sind die geltenden Lehrerrichtlinien. Schafft das Land weniger Planstellen der entsprechenden Vergütungsgruppe als es Lehrerinnen und Lehrer beschäftigt, findet eine Auswahlentscheidung nach einer Beurteilung statt.

Im vorliegenden Fall war die Ausführung der Auswahlentscheidung strittig: Das Kultusministerium hatte die Planstellen anteilig auf vier Regionalschulämter verteilt, die anhand einheitlicher Kriterien Anlassbeurteilungen der Lehrkräfte erstellten. Die auf dem Ergebnis basierenden vier Ranglisten führten dazu, dass die für eine Höhergruppierung nötige Beurteilungsnote in den Bezirken der Regionalschulämter variierten.

Die Klage vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war jedoch nicht erfolgreich: Bei der Verteilung von haushaltsrechtlich ausgewiesenen Beförderungsstellen sei der Freistaat nicht dazu gezwungen, so das BAG, nach dem Grundsatz der "Bestenauslese" (Art. 33 Abs. 2 GG) vorzugehen und die Gesamtheit der beurteilten Grundschullehrkräfte zu berücksichtigen. Das personalwirtschaftliche Ermessen lässt den Spielraum, freie Stellen auf die Bezirke der Regionalschulämter zu verteilen und in den Bezirken die jeweils Besten höherzugruppieren.

BAG vom 24. Januar 2007 - 4 AZR 629/06 - Vorinstanz: Sächsisches LAG vom 13. Juni 2006 - 8 Sa 771/04