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Gleichbehandlung: Keine Benachteiligung wegen des Geschlechts

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen wegen des Geschlechts, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt erneut im Fall einer Lehrerin bestätigte.

Die angestellte Lehrerin unterrichtet an einer Ersatzschule, die eine weitere Lehrerin und vier Lehrer beschäftigt. Die Arbeitsverträge des Schulleiters und zweier weiterer männlicher Lehrkräfte sehen im Unterschied zu den Arbeitsverträgen der Frauen sogenannte beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattungen vor. Der vierte Lehrer ist abgeordneter Landesbeamter.

Die Angestellte verlangte den Abschluss eines „beamtenähnlichen“ Arbeitsvertrags entsprechend den Arbeitsverträgen der männlichen Kollegen. Nach erfolgloser Klage und Berufung gab ihr das BAG jetzt Recht. Die unterschiedliche Behandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Früher regelte das Bürgerliche Gesetzbuch das Benachteiligungsverbot (Paragraf 611 a BGB), seit August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Rechtsgrundlage.

BAG vom 14. August 2007 – 9 AZR 943/06.
Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 7. Juli 2006 - 3 Sa 1688/05 B