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„Kinderrechte ins Grundgesetz! – aber richtig!“

GEW unterzeichnet Appell

Mehrere Organisationen fordern die Bundestagsfraktionen und die Bundesländer auf, sich bis zur Sommerpause auf ein Gesetz zu einigen, das Kinderrechte stärkt und der UN-Kinderrechtskonvention gerecht wird. Auch die GEW ist vertreten.

Das Recht des Kindes auf Entwicklung und Entfaltung gehört mit ins Grundgesetz. (Foto: Pixabay / CC0)

Ein breites Bündnis aus Organisationen kritisiert den Entwurf der Bundesregierung zur Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetzt als unzureichend. In einem gemeinsamen Appell, den auch die GEW unterzeichnete, fordert das Bündnis die Bundestagsfraktionen und die Bundesländer dazu auf, sich bis zur Sommerpause auf ein Gesetz zu einigen, das den Ansprüchen der UN-Kinderrechtskonvention gerecht wird. 

Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) trat am 5. April 1992 in Deutschland in Kraft. Bis heute werden bei Entscheidungen in Politik, Verwaltung und Rechtsprechung die Belange und Rechte von Kindern und Jugendlichen jedoch nicht ausreichend berücksichtigt. Zwar legte die Bundesregierung nach jahrelangem Ringen einen Entwurf zur Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz vor. Den Initiatoren des Appells Kinderrechte ins Grundgesetz – aber richtig! geht die Formulierung darin aber nicht weit genug. 

Eigener Absatz gefordert

„Eine Grundgesetzänderung muss zu einer Verbesserung der Rechtsposition von Kindern in Deutschland beitragen. Sie darf in keinem Fall hinter die UN-KRK, Art. 24 der Europäischen Grundrechtecharta und die geltende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zurückfallen, die spezifische Kinderrechte gegenüber dem Staat anerkennt“, argumentieren sie. Wichtig sei die Aufnahme von ausdrücklichen Kinderrechten in das Grundgesetz in einem eigenen Absatz.

Die Formulierung sollte demnach folgende Elemente enthalten:

  • das Recht des Kindes auf Anerkennung als eigenständige Persönlichkeit
  • die Berücksichtigung des Kindeswohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen
  • das Recht des Kindes auf Beteiligung, insbesondere die Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend Alter und Reifegrad
  • das Recht des Kindes auf Entwicklung und Entfaltung
  • das Recht des Kindes auf Schutz, Förderung und einen angemessenen Lebensstandard
  • die Verpflichtung des Staates, für kindgerechte Lebensbedingungen Sorge zu tragen