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Gesetzgebungsverfahren zum WissZeitVG eingeleitet

Das Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ist eingeleitet. Die Bundesregierung hat gestern ihren Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt wird. Danach wird der Bundestag die Beratungen aufnehmen.

 

Die Forderung nach einer Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) ist ein zentraler Baustein der GEW-Kampagne für den Traumjob Wissenschaft, die die Bildungsgewerkschaft 2010 gestartet hat und die danach immer mehr an Fahrt aufnahm. Doch Tippelschritte führen nicht zur Reform – der Bundestag muss den Gesetzentwurf jetzt gründlich gegen den Strich bürsten.

Die GEW hat dafür viele gute Argumente. Doch gute Argumente reichen nicht. Wir müssen gemeinsam den Druck auf die Politik erhöhen, damit noch in diesem Jahr tatsächlich die Weichen für den Traumjob Wissenschaft gestellt werden. Dieser Herbst wird aktiv: Für den 2. bis 6. November wird die GEW daher zu einer bundesweiten Aktionswoche Traumjob Wissenschaft aufrufen.

WissZeitVG-Novelle: Der Regierungsentwurf unter der Lupe

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat den gestern beschlossenen Regierungsentwurf inzwischen im Internet veröffentlicht.
Die GEW hat sich den Gesetzentwurf genau angeschaut und kommentiert. In einer Synopse haben wir das geltende WissZeitVG von 2007, den GEW-Gesetzentwurf vom Januar 2015 und den aktuellen Regierungsentwurf paragrafenweise gegenübergestellt und kritisch bewertet.

Gegenüber dem im Juli von Bundesbildungsministerin Johanna Wanka (CDU) vorgelegten Referentenentwurf gab es noch Bewegung in Richtung einiger der von der GEW gemachten Vorschläge. So wurde die neue Regelung zur Festlegung von Mindestlaufzeiten von Zeitverträgen zur Qualifizierung in § 2 Absatz 1 verbindlicher ausgestaltet. Wie von der GEW gefordert, wurde aus der weichen Soll-Bestimmung eine verbindliche Muss-Bestimmung. Was indes noch aussteht, ist die Vorgabe einer festen Untergrenze. Die GEW hatte dafür drei Jahre vorgeschlagen.

Eine weitere Veränderung gegenüber dem Referentenentwurf vom Juli ist die Aufnahme der von der GEW vorgeschlagenen behindertenpolitischen Komponente in den Regierungsentwurf, die ebenfalls in § 2 Absatz 1 zu finden ist. Die Zeitverträge von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung können um zwei Jahre über die Höchstbefristungsdauer von zwölf Jahren hinaus verlängert werden. Weiter sollen künftig Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, zu einem Anspruch auf Vertragsverlängerung führen (§ 2 Absatz 5 Nr. 6).

Es bleibt aber dabei: Wichtige Vorschläge der GEW hat die Bundesregierung nicht aufgenommen. Zu viele Schlupflöcher für kurze Vertragslaufzeiten bleiben bestehen; Beschäftigte mit überwiegend Lehraufgaben bleiben im Geltungsbereich des Gesetzes; die Tarifsperre wird nicht gestrichen; promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können weiterhin auch ohne Tenure-Track-Option befristet werden; die familienpolitische Komponente wird nicht verbindlich ausgestaltet: Es gibt bei Kinderbetreuung keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung, für Drittmittelbeschäftigte nicht einmal im Falle von Mutterschutz oder Elternzeit.

Schritte in die richtige Richtung sind dagegen u. a. die bereits in den Referentenentwurf vom Juli aufgenommene Streichung des nicht-wissenschaftlichen Personals aus dem Geltungsbereich des Gesetzes sowie überfällige Klarstellungen in Bezug auf die familienpolitische Komponente: Diese soll künftig auch bei Stief- und Pflegeeltern greifen. Weiter sollen Unterbrechungszeiten bei Mutterschutz oder Elternzeit zu einer Verlängerung der Höchstbefristungsdauer führen. Auch die Bindung der sachgrundlosen Befristung an die Qualifizierung ist ein richtiger Ansatz, um den Grundsatz „Dauerstellen für Daueraufgaben“ umzusetzen, muss aber unbedingt verbindlich ausgestaltet werden: Ohne einen Anspruch auf Qualifizierung in der Arbeitszeit droht die Regelung ins Leere zu laufen.

Differenziert zu bewerten ist die geplante Neuregelung zu den studentischen Beschäftigten. Zu begrüßen ist die geplante Klarstellung, dass studentische Beschäftigungszeiten nicht mehr auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet werden. Bei der Schaffung eines neuen Befristungstatbestands in § 6 wurde im Regierungsentwurf jedoch die Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren, die der Referentenentwurf ansetzte, auf vier Jahre verkürzt.