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Frühere Besoldung wohl rechtswidrig – Widerspruch bis Ende des Jahres

Das frühere Besoldungssystem für deutsche Beamte verstößt nach Einschätzung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Um eventuell bestehende Ansprüche zu sichern, ist es notwendig, dass die betroffenen Beamtinnen und Beamten bis zum Ende dieses Jahres gegen die erfolgte Besoldung Widerspruch einlegen.

Am 28.11.2013 hat der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge in den Verfahren wegen Verstoßes gegen das Altersdiskriminierungsverbot gehalten. Auf der Vorlage des Verwaltungsgerichts Berlin hat der EuGH zu entscheiden, ob das frühere Besoldungssystem für deutsche Bundesbeamte und Berliner Landesbeamte gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß und die etwaige Diskriminierung im Rahmen der Berliner Überleitungsregelung für Bestandsbeamte noch fortbesteht.

Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen eindeutig festgestellt, dass das Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 2 der Richtlinie 2000/78 der deutschen Regelung entgegensteht, da die Höhe des Grundgehalts eines Beamten bei Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt und anschließend vor allem in Abhängigkeit von der Dauer des Beamtenverhältnisses ansteigt. Zum gleichen Ergebnis kommt der Generalanwalt hinsichtlich des Überleitungssystems, da bei der Zuordnung von Bestandsbeamten zu den Stufen des neuen Besoldungssystems lediglich dem vorherigen Grundgehalt Rechnung getragen wird und für den Aufstieg in höhere Stufen nur die ab Inkrafttreten dieses Überleitungssystems erworbene Erfahrung berücksichtigt wird, unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten. Zudem müssen die betroffenen Beamtinnen und Beamte ihre Ansprüche zeitnah, d.h. im laufenden Haushaltsjahr, geltend machen.

Widerspruch muss bis Jahresende erfolgen

Es ist davon auszugehen, dass das Gericht wie üblich den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen und die deutsche Regelung für rechtswidrig erklären wird. Ein Urteil ist im nächsten Jahr zu erwarten.
Um seine eventuell bestehenden Ansprüche zu sichern, ist es notwendig, dass die betroffenen Beamtinnen und Beamten gegen die erfolgte Besoldung Widerspruch einlegen bzw. einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung stellen.

Dieser Widerspruch bzw. Antrag muss bis zum 31.12.2013 bei der zuständigen Stelle eingelegt werden.

Musterwidersprüche bzw. Musteranträge sowie weitere Informationen darüber, wer überhaupt betroffen ist, sind auf den Internetseiten der betroffenen Landesverbände sowie bei den Landesrechtsschutzstellen erhältlich. Die Zurverfügungstellung der Musterschreiben beinhaltet keine Rechtsschutzbewilligung.

Folgende Landesverbände sind betroffen:
Berlin
Brandenburg
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Aktenzeichen: C-501/12, C-502/12, C-503/12, C-504/12, C-505/12, C-506/12