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Dienstunfähigkeit: Unbeeinflusste Untersuchung sicherstellen

Wird nach längerer Arbeitsunfähigkeit der Personalärztliche Dienst eingeschaltet, muss dieser nicht die Anwesenheit Dritter während einer Begutachtung der Dienstfähigkeit gestatten.

Die Antrag stellende Oberstudienrätin war ab August 2005 arbeitsunfähig erkrankt. Eine für Januar 2006 angesetzte ärztliche Begutachtung scheiterte, weil sie sich nur im Beisein ihres Ehemannes untersuchen lassen wollte. Der Personalärztliche Dienst lehnte eine Begutachtung unter diesen Umständen jedoch ab.

Im März 2006 erhielt die Lehrerin eine dienstliche Weisung mit Anordnung zum sofortigen Vollzug und Rechtsmittelbelehrung, sich zur Untersuchung beim Personalärztlichen Dienst einzufinden. Zunächst gab das Verwaltungsgericht (VG) dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statt, doch die zulässige Beschwerde des Dienstherrn beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg hatte Erfolg.

Laut OVG Hamburg besteht ein dringendes dienstliches Interesse an der medizinischen Begutachtung der Antragstellerin, da der Dienstherr auf eine Prognose über die weitere Einsatzfähigkeit seiner Mitarbeiterin im kommenden Schuljahr angewiesen ist. Die Begutachtung durch den Personalärztlichen Dienst erfülle nicht allein diagnostische Aufgaben, sondern solle möglichst zuverlässig ermitteln, ob und in welchem Umfang Beamtinnen und Beamte den Belastungen des Dienstbetriebs gewachsen sind. Dazu sei nicht nur ein konkretes Leiden festzustellen, sondern auch dessen Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit einzuschätzen. Neben der körperlichen Untersuchung sei dazu ein von Dritten unbeeinflusstes Gespräch zwischen Erkrankten und Ärzten notwendig. Sonst, so argumentierte das Gericht, verstärkten sich prognostische Unsicherheiten und erschwerten so eine zutreffende Sachverhaltsermittlung. Daher müsse der Personalärztliche Dienst die Anwesenheit Dritter nicht zwingend gestatten. Es verletze auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(OVG Hamburg vom 15. Juni 2006 - 1 Bs 102/06)