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Corona-Pandemie

Die Notbetreuung braucht klare Regeln!

Die Notbetreuung in Kitas und Schulen ist systemrelevant. Damit sie weiterhin gewährleistet werden kann, fordert die GEW klare Regelungen für den Einsatz von Beschäftigten, um das Infektionsrisiko zu senken.

Das Coronavirus breitet sich weiter aus. Wie lange Schulen und Kitas noch geschlossen bleiben, ist ungewiss. Foto: colourbox.de

Seit Mitte März sind bundesweit Kitas und Schulen wegen der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 geschlossen. Es ist unklar, wie lange die Bildungseinrichtungen geschlossen bleiben werden. Aus Sicht der GEW kann es notwendig und gesamtgesellschaftlich geboten sein, auch an den Osterfeiertagen, Wochenenden und in den Ferienzeiten ein Notbetreuungsangebot bundesweit aufrechtzuerhalten. 

Pädagogische Berufe sind erhöhtem Infektionsrisiko ausgesetzt

Die Pädagogischen Berufe sind Berufe, die mit einem erhöhten Sozialkontakt einhergehen. Gerade bei jüngeren Kindern kann der vom Robert Koch-Institut empfohlene Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden. Hinzu kommt, dass gerade Kinder und Jugendliche, mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sein können, ohne selbst Symptome zu zeigen. Gleichzeitig suchen sie gerade in belastenden Situationen den Körperkontakt. Die Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte, die eine Notbetreuung sicherstellen, sind also einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Damit die Notbetreuung weiterhin gewährleistet werden kann, fordert die GEW klare Regeln für den Infektionsschutz.

Die GEW fordert für die Notbetreuung:

  • Beschäftigte, die zu einer Risikogruppe gehören, nicht in der Notbetreuung einzusetzen.
  • Der Einsatz in Notbetreuungsmaßnahmen ist durch Personal- und Betriebsräte mitzugestalten.
  • Die Inanspruchnahme von Notbetreuungsplätzen sollte eine absolute und berechtigte Ausnahme darstellen, um Einrichtungen und Personal nicht zu überfordern.
  • Die Kita- und Schulleitungen sind durch die Behörden und Träger bei der Koordination der Maßnahmen zu unterstützen.
  • Dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist angemessen Rechnung zu tragen, indem z.B. Einweghandschuhe sowie Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Einrichtungen sind ggf. in die staatlich koordinierte Versorgung einzubeziehen
  • Personen in der Notbetreuung sind ebenfalls in allen Bundesländern als „systemrelevant“ einzustufen, sodass im Bedarfsfall auch die Betreuung der eigenen Kinder gewährleistet ist.

Für die Beschäftigten, die in der Notbetreuung arbeiten, fordert die GEW:

  • Die Notbetreuung und das anwesende Personal sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Dies ist insbesondere erforderlich, um zu verhindern, dass im Falle einer Erkrankung oder eines Infektionsverdachts das gesamte Personal zeitgleich ausfällt.
  • Vor der Verpflichtung von Personal ist zu prüfen, ob der aktuelle Personalbedarf nicht durch den Einsatz von Freiwilligen sichergestellt werden kann.
  • Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte, die nach aktueller Einschätzung ein erhöhtes Risiko (z.B. wegen des Alters oder durch Vorerkrankungen) haben, dürfen nicht im direkten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Der Kontakt mit Kolleginnen und Kollegen soll reduziert werden. Ein Einsatz zu administrativen Arbeiten darf nur in Ausnahmefällen erfolgen.
  • Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist sicherzustellen.
  • Allen in der Notbetreuung Beschäftigten wird ausreichend Zeit zur Erholung eingeräumt, insbesondere wenn Arbeit an sonst üblicherweise arbeitsfreien Tagen notwendig wird. Dies wird bei der aktuellen Planung berücksichtigt.
  • Die geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, insbesondere auch zur Arbeitszeit und zum Infektionsschutz, sind zu beachten. Die Einsatzzeiten sind entsprechend zu vergüten, ausgefallene freie Tage alsbald nachzuholen.
  • Bereits genehmigte Urlaubstage sollen soweit möglich gewährt werden. Ist dies nicht möglich, soll eine Auswahl nach sozialer Notwendigkeit getroffen werden. Bei Lehrpersonen, die in den Ferienzeiten eingesetzt werden, ist mit dem zuständigen Personal- oder Betriebsrat eine Ausgleichsmöglichkeit zu schaffen.
  • Die Arbeitnehmerrechte und die betriebliche Mitbestimmung entsprechend der geltenden Gesetze und Tarifverträge sind zu gewährleisten. Mitgliedern von Personal- und Betriebsräten sowie von MAVen ist die Gremienarbeit zu ermöglichen.
  • Die Gleichstellungsgesetze der Länder, insbesondere die Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer, müssen auch hier zur Anwendung kommen.

Diese Forderungen hat der Geschäftsführende Vorstand der GEW am 26. März beschlossen. Die gesamten Forderungen gibt es hier zum Download.