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Kommunaler öffentlicher Dienst

COVID-19-Tarifvertrag für Kurzarbeit steht

Gewerkschaften und Arbeitgeber haben in kurzfristig angesetzten Verhandlungen einen Tarifvertrag über Kurzarbeit für den öffentlichen Dienst der Kommunen abgeschlossen. Er sieht vor, das Kurzarbeitergeld aufzustocken.

Foto: Pixabay / CC0

Gewerkschaften und Arbeitgeber haben in kurzfristig angesetzten Tarifverhandlungen einen Tarifvertrag über Kurzarbeit für den öffentlichen Dienst der Kommunen abgeschlossen. Für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten sieht der Tarifvertrag vor, das Kurzarbeitergeld auf 90 bis 95 Prozent aufzustocken. Der Tarifvertrag betrifft ausdrücklich nicht den Sozial- und Erziehungsdienst. Die GEW lehnt Kurzarbeit in öffentlichen Bildungseinrichtungen generell ab.

Ohne Kurzarbeit drohen betriebsbedingte Kündigungen

Kurzarbeit war in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst bisher nicht vorgesehen. Die Tarifparteien waren davon ausgegangen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen, im öffentlichen Dienst schlicht nicht vorkommt. Vom Corona-Shut-Down sind jetzt jedoch auch kommunale Eigenbetriebe, insbesondere Bäder, Theater und Museen betroffen. Den Beschäftigten würden ohne Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen drohen. Um diese Kolleginnen und Kollegen zu schützen, verhandelten die Gewerkschaften mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) über einen „COVID-19-Tarifvertrag“.

Mit dem Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) werden keine Verhandlungen über einen TV Kurzarbeit geführt und sind auch nicht angestrebt

Für wen gilt der Tarifvertrag?

Der Tarifvertrag gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber, die Mitglied in der VKA sind. Viele Bereiche des öffentlichen Dienstes sind jedoch ausgenommen, da Kurzarbeit für sie nicht in Frage kommt. Dies betrifft die sogenannte Kernverwaltung: Personal, Bauverwaltung, Sozial- und Erziehungsdienst sowie die Ordnungs- und Hoheitsverwaltung.

Der Tarifvertrag schützt hingegen Beschäftigte in den eigenwirtschaftlichen Betrieben, wie im Kulturbereich oder im Nahverkehr. Es geht ausschließlich um Kurzarbeit infolge von COVID-19. Der Tarifvertrag soll automatisch am 31. Dezember 2020 außer Kraft treten.

Der genaue Wortlaut des Tarifvertrags liegt noch nicht vor. Es gibt eine Erklärungsfrist bis zum 15. April. Dann soll der Tarifvertrag ausformuliert sein und rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft treten. Die wesentlichen Inhalte der Tarifeinigung wurden am Montag, 30. März in einem Eckpunktepapier festgehalten.

Was beinhaltet der Tarifvertrag?

Mit dem Tarifvertrag ist es gelungen, von Kurzarbeit betroffene Kolleginnen und Kollegen materiell bestmöglich abzusichern. Von der Bundesagentur für Arbeit erhalten Beschäftigte ein Kurzarbeitergeld von 60 bis 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Der TV regelt, dass dies durch Arbeitgeberzuschüsse auf 95 Prozent (EG 1 bis 10) bzw. 90 Prozent (ab EG 11) der Nettoentgeltdifferenz aufgestockt wird. Betriebsbedingte Kündigungen sind für die Dauer der Kurzarbeit und weitere drei Monate ausgeschlossen. Arbeitszeitkonten dürfen nicht ins Minus getrieben werden.

Wäre Kurzarbeit in öffentlichen Bildungseinrichtungen zulässig?

Dieser Punkt ist rechtlich umstritten. Darauf kommt es aus Sicht der GEW jedoch gar nicht an: In Kitas und Schulen wird durch Notbetreuung und digitale Angebote vielfach nicht weniger, sondern sogar mehr gearbeitet. Selbst bei vermindertem Arbeitsvolumen drohen keine betriebsbedingten Kündigungen. Die Position des GEW Hauptvorstandes ist deshalb eindeutig: Kurzarbeit für öffentliche Träger in den Bereichen Schule, Hochschule und Sozial- und Erziehungsdienst kommt nicht in Frage!

Bitte informiert euren GEW-Landesverband, sollte es in einzelnen Kommunen/Dienststellen doch Vorstöße zu Kurzarbeit in öffentlichen Bildungseinrichtungen oder bei freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe geben.

Auf der GEW Website informieren wir Euch umfänglich zu Corona. Besonders möchten wir Euch auf die FAQs hinweisen, in denen wir u.a. die häufigsten arbeitsrechtlichen Fragen, Informationen zu Kurzarbeit sowie den Mitbestimmungsrechten der Betriebs- und Personalräten erläutern.