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Coronakrise

Wer erhält Kurzarbeitergeld?

Der Koalitionsausschuss hatte am 22.04.2020 beschlossen, das Kurzarbeitergeld befristet zu erhöhen. Außerdem wurden befristete Sonderregelungen beim Bezug eingeführt. Die GEW gibt Antworten auf wichtige Fragen.

Foto: Pixabay, CC0.

Angesichts der Corona-Krise können Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, wenn sie aufgrund der Pandemie die Arbeitszeit kürzen. Die GEW hat im Folgenden wichtige Fragen und Antworten rund um das Thema zusammengestellt.

Zudem gibt es hier einen Überblick zu Nachrichten und Tipps rund um die Corona-Krise sowie  zu anderen arbeitsrechtlichen Fragen bei diesem Thema.

Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten können, wenn in ihrem Betrieb ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegt. Üblicherweise wird Kurzarbeitergeld gezahlt, wenn aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend die Arbeitszeit verkürzt wird. Ein Anspruch besteht aber auch dann, wenn die Arbeit vorübergehend vollständig ausfällt.

Tarifverträge zur Kurzarbeit können Rahmenbedingungen schaffen, innerhalb denen Kurzarbeit angeordnet werden darf. Die Tarifverträge ersetzen nicht die Einbeziehung der Betriebs-/Personalräte, sondern geben nur Mindeststandards vor, von denen die Betriebs-/Dienstvereinbarungen nicht abweichen dürfen. Sie sollen die Verhandlungen der Interessenvertretungen erleichtern und auf die betrieblichen Besonderheiten beschränken.

Mit Wirkung zum 1. April 2020 und einer Laufzeit bis Dezember 2021 haben die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) den TV Covid abgeschlossen. Dieser regelt zum Beispiel:

  • In seinem Anwendungsbereich muss das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber auf 95 Prozent bis Entgeltgruppe 10 und auf 90 Prozent ab Entgeltgruppe 11 aufgestockt werden.
  • Betriebsbedingte Kündigungen sind für die Dauer der Kurzarbeit und bis drei Monate nach deren Beendigung ausgeschlossen.
  • Die Kurzarbeit ist mit einer Frist von sieben Kalendertagen anzukündigen und darf maximal 21 Monate dauern.
  • Betriebs-/ Personalräte sind wöchentlich über die Lage zu informieren.

Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist, dass der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, das vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Die Corona-Krise ist ein derartiges vorübergehendes und unabwendbares Ereignis. Wenn Arbeit aufgrund von behördlichen oder behördlich anerkannten Maßnahmen ausfällt, liegt ein unabwendbares Ereignis vor.

Der Bundestag hat am 13. März 2020 im Eilverfahren Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht jetzt bereits, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten - statt wie bisher ein Drittel - einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit. Die Regelungen gelten für Kleinbetriebe ab einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.

Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung bei der Arbeitsagentur, die für den jeweilige Betrieb zuständig ist, mithilfe eines Vordrucks beantragt. In Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit müssen alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kurzarbeit zustimmen. Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, mit der der Arbeitnehmer sein Einverständnis mit der Kurzarbeit erklärt.

Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld mit Hilfe einer Tabelle der Agentur für Arbeit und zahlt es aus.

Das Kurzarbeitergeld setzt sich grundsätzlich aus zwei Komponenten zusammen: Zum einen aus einem Teil des regulären Gehalts und zum anderen aus dem Kurzarbeitergeld. Wird bei einer Schließung des Betriebes kein Gehalt mehr gezahlt, wird nur das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts gezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Wird die Arbeitszeit nur um beispielsweise 50 Prozent reduziert, erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 50 Prozent des regulären Gehalts und zusätzlich 60 beziehungsweise 67 Prozent des ausgefallenen restlichen Nettoentgelts.

Am 22. April 2020 hat sich der Koalitionsausschuss darauf verständigt, dass das Kurzarbeitergeld für Betroffene, die um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten,

• ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent für Beschäftigte mit Kindern) und

• ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent (87 Prozent für Beschäftigte mit Kindern)

des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden. Die Regelung soll bis zum 31.12.2021 gelten.

Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, unberücksichtigt bleiben. Das heißt, dass das Urlaubsentgelt, also das während des Urlaubs gezahlte Gehalt, vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu zahlen ist.

Bereits festgelegter Urlaub (Betriebsferien, genehmigter Urlaub) wird nicht von der Kurzarbeit erfasst. Das heißt, er bleibt bestehen und während dieser Zeit wird statt Kurzarbeitergeld Urlaubsentgelt gezahlt.

Der Arbeitgeber muss, bevor er Kurzarbeit beantragt, Überstunden- und Arbeitszeitkonten abbauen. Negative Arbeitszeitkonten müssen allerdings ab 1. März 2020 bis 31.Dezember 2021 nicht aufgebaut werden.

Resturlaub aus dem Vorjahr, der noch nicht festgelegt ist, ist abzubauen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber aber von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht fordern, Urlaub gegen deren Urlaubswünsche zu nehmen.

Arbeitgeber vertreten vermehrt die Auffassung, dass die Urlaubsansprüche bei einer Kurzarbeit Null gekürzt werden können und beziehen sich damit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Grundlage dieser Rechtsprechung ist aber Kurzarbeit, für die ein Zeitraum fest vereinbart wurde. Der EuGH vergleicht Kurzarbeit mit Teilzeitarbeit. Diese Rechtsprechung kann nicht auf die konjunkturbedingte Kurzarbeit übertragen werden. Dem Bundesurlaubsgesetz lässt sich die Zulässigkeit der Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht entnehmen.  Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes liegt dazu nicht vor. Betroffene sollten sich auf jeden Fall an die Rechtschutzstellen ihres Landesverbandes wenden.

Kurzarbeitergeld wird ab dem Monat gezahlt, ab dem die Anzeige an die Arbeitsagentur gestellt wird. Die Anträge auf Leistung erfolgen jeweils monatlich und müssen innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass das Kurzarbeitergeld rückwirkend ab 1. März 2020 gewährt wird. Voraussetzung dafür ist, dass es der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt beantragt.

Grundsätzlich maximal zwölf Monate.

Die maximale Bezugsdauer wurde für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor dem 31. Dezember 2020 begonnen hat, auf 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. März 2022. Bis dahin gelten auch die Zugangserleichterungen (Absenkung der Mindesterfordernisse und Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden) zum Kurzarbeitergeld. Unternehmen, die nur durch die Zugangserleichterungen Kurzarbeit durchführen können, werden also nicht von der Verlängerung der Bezugsdauer ausgeschlossen. Auch Betriebe, die ab 1. Januar 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen, können bis zum 31. März 2022 von den Zugangserleichterungen profitieren.

Solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, das heißt bis zu sechs Wochen, wird das Kurzarbeitergeld weitergezahlt. Bei einer längeren Erkrankung wird Krankengeld von den Krankenkassen gezahlt. Wer bereits Krankengeld erhält, bezieht dieses weiter.

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld reicht der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein. Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen ist dieser gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beteiligen. Das bedeutet, dass Kurzarbeit nur angeordnet werden kann, wenn zuvor eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abgeschlossen wurde. Gibt es keinen Betriebsrat, muss eine individuelle Vereinbarung mit jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer getroffen werden.

Dem Antrag auf Kurzarbeitergeld ist eine entsprechende Stellungnahme des Betriebsrates beizulegen. Vordrucke dafür sind auf der Homepage der BA abrufbar. Hinsichtlich des Inhalts einer Vereinbarung bzw. Stellungnahme sind einige wichtige Punkte zu beachten, zum Beispiel: Welche sonstigen Regelungen gelten (z. B. Tarifverträge)? Beginn, Ende, Umfang und Länge sowie der Umfang der Kurzarbeit, der Umgang mit Resturlaub und auch die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes. Für Einzelheiten und weitergehende Informationen verweisen wir ausdrücklich noch einmal auf die Veröffentlichungen des DGB zum Umgang mit den neuen Regelungen zur Kurzarbeit während der Corona-Pandemie.

Betriebsratsmitglieder sollten hier auch offensiv auf die Arbeitgeberseite zugehen und eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds fordern. Eine solche Absprache ist ebenfalls durch eine Betriebsvereinbarung zu treffen. Dies ist angemessen, da die Arbeitgeberseite durch die neue Regelung des Kurzarbeitergeldes die Sozialabgaben, die sie sonst alleine weiterzahlen müsste, pauschal von der Agentur für Arbeit erstattet bekommt. Eine Aufstockung wäre sozial gerecht und entspricht einer durch Sozialpartnerschaft getragenen Krisenbewältigung.

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld reicht der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit ein. Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen ist dieser gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beteiligen. Das gilt auch, wenn alle Beschäftigten ihre Zustimmung zum Kurzarbeitergeld bereits in ihrem Arbeitsvertrag erklärt haben. Dem Antrag ist eine entsprechende Stellungnahme des Betriebsrates beizulegen. Vordrucke dafür sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit abrufbar.

Hinsichtlich des Inhalts dieser Vereinbarung bzw. Stellungnahme sind einige wichtige Punkte zu beachten, zum Beispiel: Welche sonstigen Regelungen gelten (z.B. Tarifverträge)? Beginn, Ende, Umfang und Lage der Kurzarbeit? Welche Beschäftigten sind betroffen? Für Einzelheiten und weitergehende Informationen verweisen wir ausdrücklich noch einmal auf die Veröffentlichungen des DGB zum Umgang mit den neuen Regelungen zur Kurzarbeit während der Corona-Pandemie.

Voraussetzung für eine Anzeige ist, dass der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Entscheidung zur Kurzarbeit ankündigt. Dafür wird üblicherweise eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen. In dieser sollte u.a. festgehalten werden, ob bzw. welche weiteren Regelungen (z.B. Tarifverträge) gelten, außerdem der Beginn, das Ende, die Lage sowie der Umfang der Kurzarbeit oder auch der Umgang mit Resturlaub.

Sofern es keinen Betriebsrat gibt, benötigt der Arbeitgeber das Einverständnis aller von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, erfolgt keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Grundsätzlich gilt: Wird während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufgenommen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.

Die Bundesregierung hatte zunächst beschlossen, dass dies nicht gilt, wenn die Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Beruf ausgeübt wird. Hier werden Nebentätigkeiten bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. 

Am 22. April 2020 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die Hinzuverdienstmöglichkeiten bis zur Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe zu öffnen. Diese Ausnahmeregelung galt vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020.

Minijobs/ geringfügige Beschäftigungen bis 450,00 Euro im Monat sind bis zum 31. Dezember 2021 anrechnungsfrei.

Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, das heißt, jedes Nebeneinkommen (auch Altersrente oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art), aber auch zum Beispiel die Änderung der Steuerklasse sind unverzüglich dem Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit zu melden.

Die Sozialversicherungsbeiträge führt weiterhin der Arbeitgeber ab. Grundsätzlich sind während des Bezugs von Kurzarbeitergeld die Sozialversicherungsbeiträge vollständig vom Arbeitgeber zu übernehmen. Die Bundesregierung hat am 13. März 2020 entschieden, anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent zu erstatten. Kurzarbeitergeld wird nicht auf Arbeitslosengeld angerechnet.

Nein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit müssen zwar Einkommenseinbußen verkraften, bleiben aber sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihre soziale Absicherung in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung bleibt grundsätzlich erhalten.

Da beim Bezug von Kurzarbeitergeld nur 80 Prozent des vorherigen Einkommens als beitragspflichtige Einnahmen für die Beiträge zur Rentenversicherung berücksichtigt werden, kann es jedoch zu einer Verringerung der Rentenversicherungs-Beiträge während der Bezugszeit von Kurzarbeitergeld kommen. Diese beträgt maximal 20 Prozent (im Falle der Anordnung von Kurzarbeit zu 100 Prozent).

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (sog. Progressionsvorbehalt). Es muss daher in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Neu ist, dass eine durch den Arbeitgeber gezahlte Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts steuerfrei bleibt und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt.

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld haben auf den sogenannten Mutterschutzlohn oder Mutterschaftsgeld keinen Einfluss. Es wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Während der Schutzfristen und für den Entbindungstag haben Schwangere und Wöchnerinnen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, insgesamt grundsätzlich ihren vollen Lohn vor der Schwangerschaft. Vorübergehende Entgeltschwankungen (wie z. B. Kurzarbeitergeld) werden nicht berücksichtigt.

Der Bundestag hat rückwirkend zum 1. März 2020 beschlossen, die gesetzlichen Regelungen anzupassen und beschlossen, dass während des Bezugs von Elterngeld Einkommensersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergelt), die Eltern aufgrund der Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngeldes nicht reduzieren.

Werdende Eltern können diese Monate bei der Berechnung des Elterngeldes ausnehmen, wenn ihnen dadurch Nachteile entstehen.