Zum Inhalt springen

Coronapandemie

Auslandslehrkräfte gegen Covid-19 impfen

Auch die Lehrkräfte, die von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) vermittelt wurden oder die im Ausland als von den Bundesländern beurlaubte Ortslehrkräfte unterrichten, sollen gegen das Coronavirus geimpft werden.

Foto: GEW/Shutterstock
Foto: GEW/Shutterstock

Ein Kollege (Name ist dem Autor bekannt, Anm.d.Red.), der an einer Deutschen Auslandsschule (DAS) in Ostafrika unterrichtet, ist sauer. Auch in seinem Gastland bestehe die Gefahr, sich mit Covid 19 anzustecken. In Deutschland sind Lehrkräfte, die an Grund-, Sonder- und Förderschulen arbeiten, in der „2. Prioritätengruppe“ eingestuft, alle anderen in der Gruppe 3. Dies gelte aber nicht für aus Deutschland vermittelte Lehrkräfte, kritisiert die Auslandsdienstlehrkraft (ADLK). Dies sei nicht nachvollziehbar. Der Lehrer verweist auf die ungenügende medizinische Versorgung im afrikanischen Gastland.

ZfA: Deutsche Botschaften bieten keine Impfungen an

Zahlreiche Anfragen erreichen derzeit die GEW und die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Die ZfA erklärte in einem Brief vom 11. Februar 2021, den auch Vertreter des Auswärtigen Amtes (AA) sowie des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) unterzeichnet haben, und der an die Schulleitungen der DAS gerichtet ist: Es sei „absehbar nicht geplant, dass deutsche Auslandsvertretungen Impfungen für im Ausland befindliche deutsche Staatsbürger anbieten“.

Sofern das Gastland auch ausländischen Staatsangehörigen eine Covid-19-Impfung anbiete, stehe es den Auslandslehrkräften frei, „im eigenen Ermessen“ sich dort impfen zu lassen, betonen ZfA, AA und BLASchA. Empfohlen werde jedoch „nur die Impfung mit Impfstoffen, für die eine EU-Zulassung vorliegt“, heißt es im Schreiben weiter.

Impfregel nur für in Deutschland beschäftigte Lehrkräfte

Volker Busch von der GEW-Bundesstelle für Rechtsschutz  verweist auf die juristische Lage von Auslandslehrkräften:

  • Sie sind während des Einsatzes an der DAS beurlaubt. Deshalb ruhen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in Deutschland.
  • Die „Impfregel“, also die Einstufung in die 2. Prioritätengruppe für Grund-, Sonder- und Förderschullehrkräfte und in Gruppe 3 für alle anderen Lehrkräfte, gilt ausschließlich für im Inland beschäftigte Lehrerinnen und Lehrer. Diese Einstufungen haben zum Ziel, den Schulbetrieb in Deutschland aufrechtzuerhalten.
  • Auch Auslandslehrkräften steht offen, in Deutschland an der regulären Impfung im Rahmen der Alters- beziehungsweise Risikoabfolge teilzunehmen, etwa während des Heimaturlaubs oder vor der Ausreise. Es gilt allerdings die Frage zu klären, ob die Krankenversicherung die Kosten trägt.

Günther Fecht, Vorsitzender der GEW-Arbeitsgruppe Auslandslehrerinnen und –lehrer (AGAL), betont: „Die ZfA muss für den Schutz der vermittelten Lehrkräfte sorgen, wenn die DAS geöffnet sind oder werden.“ Über die aktuelle Entwicklung wird die GEW informieren.