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Wissenschaftsunterstützung

Bundestag und Bundesrat winken Koalitionsentwurf durch

Im Eilverfahren haben Bundestag und Bundesrat am 7. und 15. Mai dem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgelegten Entwurf für ein Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz zugestimmt.

Foto: hanohiki / Stockphoto

GEW-Vize und Hochschulexperte Andreas Keller zeigte sich enttäuscht, dass das Parlament keine Nachbesserungen am Entwurf vorgenommen hat, forderte aber zugleich Hochschulen und Forschungseinrichtungen auf, die beschlossene Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes für eine unbürokratische Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen zu nutzen.

Änderung des WissZeitVG

Am gestrigen Donnerstag, 28. Mai, wurde Ausgabe Nr. 24 von Teil I des Bundesgesetzblatts ausgeliefert. Darin zu finden auf den Seiten 1.073 und 1.074: das „Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie“ (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz) vom 25. Mai 2020. Neben einer Änderung des BAföG, die die Nichtanrechnung von zusätzlichen Einkommen aus systemrelevanten und der Pandemiebekämpfung dienenden Jobs auf die Ausbildungsförderung sicherstellt, enthält das Artikelgesetz eine Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft tritt.

In das von Koalitionsvertreterinnen und -vertretern noch vor Kurzem als in Stein gemeißelt angesehene Gesetz wurde folgender neue § 7 Absatz 3 aufgenommen:

„Die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um sechs Monate, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint; die Verlängerung ist auch auf Arbeitsverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.“

GEW fordert pauschale Verlängerung aller Zeitverträge

In einer ausführlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundestagsbildungs- und -forschungsausschuss hatte sich Andreas Keller für die GEW dafür ausgesprochen, die Kann-Regelung (Zeitverträge können um sechs Monate plus ggf. weitere sechs Monate verlängert werden, auch über die bisher geltende Höchstbefristungsdauer hinaus) durch eine Muss-Bestimmung (pauschale Verlängerung aller Zeitverträge um sechs plus ggf. weitere sechs Monate) zu ersetzen sowie die studentischen Beschäftigten in die Regelung einzubeziehen. Vergeblich. Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen und bei Enthaltung von Linken und AfD verabschiedete der Bundestag das Gesetz ohne Änderungen. Die Zustimmung des Bunderats folgte auf den Fuß.

„Es liegt nun in der Verantwortung der Hochschulen und Forschungseinrichtungen, das Beste aus der zweiten WissZeitVG-Novelle nach 2016 zu machen: Die Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen müssen jetzt sicherstellen, dass von der Option der Vertragsverlängerung großzügig Gebrauch gemacht wird“, appellierte Keller. „Die Corona-Krise beeinträchtigt nicht nur Lehre und Studium, sondern insbesondere auch Forschung und wissenschaftliche Qualifizierung. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dürfen nicht dafür bestraft werden, dass Labore, Archive und Bibliotheken geschlossen sind, Büros nicht betreten werden dürfen und die Arbeit im Homeoffice bei gleichzeitiger Kinderbetreuung starken Einschränkungen unterliegt. Statt bürokratischen Einzelfallentscheidungen müssen jetzt befristete Arbeitsverträge pauschal um mindestens sechs Monate verlängert werden – im Sinne eines kollektiven Nachteilausgleichs“, mahnte der GEW-Vize.