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Altersvorsorge verbessert sich

Gute Nachricht für Ortslehrkräfte

Ein Beschluss der Kultusministerkonferenz verbessert die Altersversorgung auch für tarifvertraglich beschäftigte, beurlaubte Lehrerinnen und Lehrer, die als Ortslehrkraft an einer Deutschen Auslandsschule tätig sind.

(Foto: GEW)

Wer als Ortslehrkraft (OLK) aus Deutschland an eine Deutsche Auslandschule (DAS) wechselt, erhält künftig einen Versorgungszuschlag. Diesen Beschluss fasste die Kultusministerkonferenz am 16. Oktober 2020. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft.

Anerkennung als ruhegehaltsfähig oder Zuschuss zur Rentenversicherung

Dienstzeiten, die ein Beamter als Ortslehrkraft im Ausland absolviert hat, werden zukünftig als ruhegehaltsfähig anerkannt. Tarifangestellte Lehrkräfte, die als OLK tätig sind, erhalten Sonderzahlungen auf das Rentenkonto. Die Kosten teilen sich der Bund und die Länder.

Diese Leistungen sind allerdings von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig:

  • Der/die OLK muss zwingend einen Antrag auf Gewährung der Leistung stellen.
  • Der zugrunde liegende Vertrag muss eine Mindestvertragslaufdauer von zwölf Monaten haben, die Kündigungsfrist muss mindestens drei Monate betragen.
  • Die Beurlaubung muss aus dienstlichem oder öffentlichem Interesse erfolgt sein. Ein entsprechender Änderungsantrag kann bei der Heimatschulbehörde noch gestellt werden.
  • Es muss ein angemessenes Gehalt gezahlt werden, welches sich mindestens an dem der einheimischen OLK orientieren muss.
  • Die OLK muss überhälftig in Fächern unterrichten, die auf einen förderfähigen Schulabschluss vorbereiten.

„Ein wichtiges Zeichen der Wertschätzung für die Lehrerinnen und Lehrer im Ausland.“ (Ulla Schmidt)

Damit gewinnt der Auslandsschuldienst an Attraktivität. Denn für beide Gruppen wird nun die Unterrichtszeit an einer der weltweit 140 DAS als „ruhegehaltsfähig“ anerkannt. „Ein wichtiges Zeichen der Wertschätzung für die Lehrerinnen und Lehrer im Ausland“, so die Bundestagsabgeordnete Ulla Schmidt, SPD.

Das zugrunde liegende Konzept hatten der Deutsche Bundestag und das Auswärtige Amt erarbeitet. Die Neuregelung tritt juristisch in Kraft, wenn alle 16 Bundesländer sowie der Bundesaußenminister die geänderte Verwaltungsvorschrift zum Auslandsschulgesetz unterzeichnet haben.

AGAL-Vorschlag fand Gehör

Dass auch nicht-verbeamtete OLK in den Genuss des Versorgungszuschlags kommen, geht auf eine Initiative der GEW-Arbeitsgruppe Auslandslehrerinnen und –lehrer (AGAL) zurück. AGAL-Mitglied Stephan Münchhoff hatte einen entsprechenden Vorschlag während der Schulleiter-Tagung der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) Anfang Januar dieses Jahres formuliert.

GEW prangert Arbeitsbedingungen als prekär an

Die GEW verweist darauf, dass die Arbeitsbedingungen der deutschen und einheimischen OLK oftmals prekär sind. Ortslehrkräfte sind beim jeweiligen Schulträger, in der Regel einem privaten Verein, angestellt. Bei Streitfällen gilt allein das Recht des Gastlandes. Es fehlt ein Kündigungsschutz. Sie verdienen weit weniger als die von der ZfA vermittelten Auslandsdienstlehrkräfte.

„Wir brauchen dringend Mindeststandards für OLK“, fordert der AGAL-Vorsitzende Günther Fecht. Er verweist darauf, dass die AGAL bereits einen entsprechenden Mustervertrag ausgearbeitet hat. Fecht fordert zudem, endlich eine wirksame Mitbestimmung an Deutschen Auslandsschulen einzuführen. Ein von der AGAL erarbeiteter Entwurf für eine Personalvertretung liegt bereits vor.