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Reform des BBiG

Berufliche Bildung vor der Neuordnung

Die Bundesregierung will das Berufsbildungsgesetz novellieren. Vor allem beim Streitthema Mindestvergütung für Auszubildende liegen die Positionen von Gewerkschaften und Arbeitgebern wie auch innerhalb der Koalition weit auseinander.

Überraschend hatten sich Union und SPD in ihrem Koalitionsvertrag auf die Einführung einer gesetzlichen Mindestvergütung für die 1,5 Millionen Auszubildenden verständigt – analog zu dem vor vier Jahren eingeführten gesetzlichen Mindestlohn. Das soll in einem novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgeschrieben und zudem eingebettet werden in ein Gesamtpaket „Modernisierung und Stärkung der Beruflichen Bildung“. Geplant sind unter anderem: ein neuer Berufsbildungspakt von Bund, Tarifpartnern und Ländern, eine Ausstattungsoffensive für Berufsschulen vor dem Hintergrund der Digitalisierung, Überarbeitung und „Entbürokratisierung“ von Prüfungsvorschriften, mehr Durchlässigkeit zwischen beruflicher Bildung und Studium sowie eine bessere Vergleichbarkeit beruflicher und akademischer Abschlüsse. Vor allem in der weiteren beruflichen Aufstiegsphase nach der Lehre bis hin zu einem sogenannten Meister plus.

Dazu plant das Bundesbildungsministerium als Alternative zum Studium ein neues Fortbildungskonzept mit einer „höherqualifizierenden Berufsbildung“. Diese soll nach einer erfolgreich abgeschlossenen Lehre ansetzen und berufliche Karrieren auch ohne Hochschulbesuch befördern; stark gemacht hatte sich dafür die Union in ihrem Wahlprogramm. Angestrebt wird ein Stufenmodell mit den neuen Bezeichnungen „Berufsspezialist/ in“, „Berufsbachelor“ und „Berufsmaster“ – entsprechend den Niveaus 5, 6 und 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens. Auf dem „Tag der Berufsbildung“ des DGB sagte Bundesbildungsministerin Anja Karliczek (CDU): Es brauche „Berufsbezeichnungen, die durch ihre bewusst an die europäischen Bachelor- und Masterabschlüsse angelehnten Bezeichnungen jeder und jedem die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung aufzeigen“.

In europäischem Rahmen  

Zum Vergleich: Die meisten drei- bis dreieinhalbjährigen beruflichen Ausbildungen entsprechen Niveau 4 des deutschen wie europäischen Qualifikationsrahmens; Niveau 5 kann durch ver­schiedene Zusatzqualifikationen nach einer Lehre erreicht werden. Der klassische deutsche Meisterbrief ist bisher schon mit dem Hochschulbachelor auf Niveau 6 gleichgestellt. Der neue „Berufsmaster“ auf Stufe 7, in etwa eine Art Meister plus, käme dann dem wis­senschaftlichen Masterabschluss einer Hochschule gleich. Bisher kann Stufe 7 nur in wenigen beruflichen Bildungs­gängen ohne Hochschulbesuch erreicht werden. Dazu gehört zum Beispiel der staatlich geprüfte Betriebswirt.

Die neuen Namen sollen per Gesetz „Titelschutz“ erhalten und auch in der Handwerksordnung verankert werden. Mit diesem beruflichen Aufstiegskonzept will man offensichtlich darauf reagieren, dass viele Abiturientinnen und Abiturienten nach erfolgreicher Lehre ihren Betrieb wieder verlassen, um doch noch ein Studium anzuschließen. Von den jungen Menschen, die im vergangenen Jahr neu eine berufliche Aus­bildung aufnahmen, hatten bundesweit 23 Prozent Abitur oder Fachhochschulreife. 

Starker Zeitdruck  

Für die Novelle des BBiG hat sich die Koalition unter starken Zeitdruck gesetzt, zumal sich dafür nicht nur drei Bundesministerien (Bildung, Arbeit und So­ziales, Wirtschaft) verständigen müssen, sondern auch Länder und Tarifparteien zu beteiligen sind. Eigentlich sollte schon längst ein Referentenentwurf aus dem federführenden Bundesbildungsministerium vorliegen. Nunmehr solle dieser Ende des Jahres kommen, teilte ein Spre­cher auf Anfrage mit. Anfang 2019 könnte es dazu einen Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf geben. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause im Bundes­tag verabschiedet werden und laut Koalitionsvertrag zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. 

Dabei zeichnen sich vor allem beim Thema Mindestausbildungsvergütung heftige Kontroversen auch innerhalb der Koalition ab. Karliczek nannte beim DGB-Kongress im Mai erstmals Zahlen. Die Mindestvergütung will sie an das Schüler-BAföG für junge Menschen in vollschulischen Ausbildungsgängen koppeln; im ersten Lehrjahr wären das 504 Euro. Der Betrag soll jährlich steigen: auf 529 Euro im zweiten, 554 Euro im dritten und 580 Euro im vierten Jahr. Karliczek sagte, für sie müsse eine Mindestvergütung „von Maß und Mitte“ sein.

„Da muss noch eine kräftige Schippe drauf.“ (Elke Hannack)

Die SPD-Bundestagsabgeordnete Yasmin Fahimi, in der Fraktion für be­rufliche Bildung zuständig, sprach von in der Höhe „unabgestimmten Vor­schlägen“. „Nach Monaten der Untätig­keit“ presche die Ministerin jetzt vor, so Fahimi. Ihre Vorschläge würden den An­sprüchen der Auszubildenden für ihre Leistungen nur unzureichend gerecht. Scharfe Kritik kam auch von Juso-Chef Kevin Kühnert.  Die stellvertretende DGB-Vorsitzende Elke Hannack sagte, Karliczeks Vorschlag entpuppe sich als Mogelpa­ckung: „Da muss noch eine kräftige Schippe drauf.“ Der DGB fordert in sei­nem Sechs-Punkte-Programm für die Gesetzesnovellierung einen Mindest­betrag von 80 Prozent der tariflich aus­gehandelten Ausbildungsvergütung für das jeweilige Ausbildungsjahr. Aktuell wären dies für das erste Jahr 635 Euro – bis hin zu 796 Euro für das vierte Jahr. 

Offen ist, ob die CDU-Ministerin in der Koalition nur pokert, um den Betrag im Sinne der Unternehmen so niedrig wie möglich zu halten. Bereits heute heißt es in dem vor nahezu 50 Jahren verab­schiedeten Berufsbildungsgesetz: „Aus­bildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren“ – ohne allerdings Zahlen zu nennen. Hausintern war die Ministerin schon im Sommer darauf hingewiesen worden, dass auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) be­trieblich Auszubildenden wegen ihrer Teilhabe an der „Wertschöpfungskette“ in den Unternehmen mehr Entlohnung zugebilligt werden müsse als Teilneh­merinnen und Teilnehmern vollzeit­schulischer Ausbildungen.

Vorgeschla­gen wurde der Ministerin ein Aufschlag von 10 Prozent für das erste Lehrjahr – bis hin zu 25 Prozent für das vierte Jahr. Karliczeks Redemanuskript war vom Ministerium mit dem Titel versehen worden: „Mindestvergütung für Auszu­bildende ist Frage der Wertschätzung.“ Profitieren werden von der gesetzlichen Mindestvergütung in jedem Fall Aus­zubildende in Branchen mit überwie­gend kleinen Betrieben – vornehmlich im Osten Deutschlands. Dort beträgt der tarifliche Lohn laut einer Übersicht des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zum Beispiel für Fleischer im ers­ten Lehrjahr nur 310 Euro monatlich. Gewinnen werden auch junge Men­schen in nicht tarifgebundenen Aus­bildungsbetrieben. Das sind fast zwei Drittel aller Ausbildungsbetriebe. Nach der Rechtsprechung sind hier bisher Ab­schläge von bis zu 20 Prozent vom Tarif­lohn statthaft. 

GEW fordert Inklusion  

Die GEW steht klar hinter den DGB-For­derungen. Darüber hinaus hat sie eigene Punkte zur Gesetzesnovelle vorgelegt. Darin verlangt sie unter anderem für je­den Jugendlichen einen Rechtsanspruch auf eine adäquate Berufsausbildung, wie sie in Österreich per Gesetz vorge­sehen sei, erläutert GEW-Vorstands­mitglied Ansgar Klinger. Diese Garantie müsse eine Mindestausbildungszeit von drei Jahren enthalten und sich auf duale wie nicht-duale Ausbildungen beziehen. „Eine Modularisierung der beruflichen Ausbildung lehnt die GEW grundsätzlich ab“, heißt es in einem Beschluss des Vor­stands.

Eine weitere GEW-Forderung zur Novelle: Inklusion in das Gesetz ein­zubeziehen. Mit deutlich mehr Unter­stützung für Menschen mit Behinderungen, individuellen, sozialen, sprachlichen und strukturellen Benachteiligungen, sonderpädagogischem Förderbedarf – auch für jene ohne Schulabschluss. Bei der Mindestvergütung möchte die Bil­dungsgewerkschaft betrieblich-schuli­sche sowie vollschulische Ausbildungen berücksichtigt wissen, die derzeit über­haupt nicht vergütet werden. Hierfür seien geplante bundeseinheitliche Re­gelungen in den Ländern zu überneh­men.